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Neues Update zum Thema nutzung privat pkw für dienstfahrten
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Firmenwagen oder Privat-Pkw: Was rechnet sich für mich? Update
16/11/2017 · In vielen Unternehmen gibt es für Mitarbeiter die Möglichkeit, einen Firmenwagen zu nutzen. Aber ist dieses Angebot auch immer sinnvoll? Erfahren Sie im Folgenden, wann sich die Nutzung eines Dienstwagens für Mitarbeiter lohnt und in welchen Fällen der eigene Pkw die günstigere Variante darstellt.
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In vielen Unternehmen haben Mitarbeiter die Möglichkeit, einen Dienstwagen zu nutzen
Aber ist dieses Angebot immer sinnvoll? Erfahren Sie im Folgenden, wann sich die Nutzung eines Firmenwagens für Mitarbeiter lohnt und in welchen Fällen das eigene Auto die günstigere Variante ist
Statussymbol versus Kosten-Nutzen-Rechnung
Die Bereitstellung eines Firmenwagens durch den Arbeitgeber mag für einen Arbeitnehmer zunächst wie ein verlockendes Angebot erscheinen
Schließlich ist dieses Privileg nicht jedem vorbehalten und daher Ausdruck großer Wertschätzung – verbunden mit einem gewissen Maß an Prestige
Wenn neben Dienstreisen auch Privatfahrten erlaubt sind, spricht doch nichts gegen einen Dienstwagen, oder? Aber Vorsicht
Bevor die Entscheidung für den Firmenwagen getroffen wird, sollte sich der Mitarbeiter über alle Vor- und Nachteile im Klaren sein und über die Konsequenzen nachdenken
Denn die Nutzung eines Fahrzeuges, das dem Arbeitgeber gehört, wirkt sich auf die Gehaltsabrechnung oder Steuererklärung aus
Welche Vorteile hat ein Firmenwagen für Arbeitnehmer?
Das eigene Fahrzeug muss der Arbeitnehmer nicht bezahlen
Der Arbeitgeber zahlt auch für Wartungskosten, Reparaturen und Wartung
In der Regel zahlt das Unternehmen auch die Versicherung für den Dienstwagen
Zudem trägt der Arbeitgeber auch den Wertverlust des Fahrzeugs
Im Rahmen der Einkommensteuererklärung können Arbeitnehmer auch die Pendlerpauschale als Werbungskosten geltend machen
Aber es gibt auch Fallstricke
Beispielsweise ist je nach Vereinbarung nur der Arbeitnehmer und keine andere Person wie etwa der Ehepartner zur Nutzung berechtigt
Auch aus finanzieller Sicht hat ein Dienstwagen Konsequenzen
Was ist der finanzielle Vorteil? Darf der Arbeitnehmer einen Dienstwagen auch privat nutzen, handelt es sich grundsätzlich um eine Zuzahlung in Form einer Sachleistung des Arbeitgebers
Dadurch erhöht sich auch das zu versteuernde Einkommen eines Arbeitnehmers
Dies wird als sogenannter „monetärer Vorteil“ bezeichnet
Dieser Betrag setzt sich aus zwei Komponenten zusammen: Mit Hilfe der Ein-Prozent-Regelung bezogen auf den Kaufpreis des Dienstwagens erhöht sich das zu versteuernde Einkommen pauschal
Andererseits wird die Entfernung des Arbeitnehmers vom Arbeitsplatz (einfache Fahrt) mit 0,03 Prozent der Anschaffungskosten multipliziert
Beispiel zur Berechnung des Sachbezugs:
Kaufpreis (Listenpreis) des Dienstwagens: 25.000 Euro
Entfernung zur Arbeit: 30 Kilometer
250 Euro (25.000 x 0,01) + 225 Euro (25.000 x 0,0003 x 30) = 475 Euro Geldleistung pro Monat
In diesem Beispiel müsste der Arbeitnehmer für die Nutzung des Dienstwagens zusätzlich 475 Euro beim Finanzamt geltend machen
Durch diesen geldwerten Vorteil erhöhen sich für den Arbeitnehmer die zu zahlende Lohnsteuer und die Leistungen für Sozialversicherungsbeiträge
Der Nettolohn des Mitarbeiters wird bei der Lohnabrechnung entsprechend gekürzt
Wie hoch dieser „Verlust“ ist, muss individuell berechnet und in Relation zu den Kosten eines Privatwagens gesetzt werden
Wann lohnt sich ein Fahrtenbuch?
Neben der Ein-Prozent-Regelung gibt es noch eine andere Möglichkeit, die Steuer auf den geldwerten Vorteil zu berechnen
Zur Dokumentation der Dienstwagennutzung können Mitarbeiter ein Fahrtenbuch führen
Der Mitarbeiter muss Datum und Uhrzeit jeder einzelnen Dienstreise eintragen und durch Belege nachweisen können
So lassen sich Dienstreisen klar von Privatreisen abgrenzen und der tatsächlich erzielte Nutzen genau beziffern
Der zu versteuernde geldwerte Vorteil ergibt sich dann aus dem Verhältnis der Privatfahrten zur gefahrenen Gesamtstrecke, indem man dieses Verhältnis auf die Gesamtkosten des Pkw anwendet
Anders als bei der „bequemen“ Ein-Prozent-Regelung lohnt sich diese aufwendige Arbeit vor allem für diejenigen, die das Fahrzeug hauptsächlich für Dienstreisen nutzen
Nutzen Mitarbeiter ihren Dienstwagen hingegen deutlich häufiger für private Fahrten, ist die Ein-Prozent-Regelung eine deutlich sinnvollere Option als das penible Führen eines Fahrtenbuchs
Übrigens: Wird dem Arbeitnehmer die private Nutzung komplett untersagt, fällt auch keine Besteuerung an
Allerdings müssen Arbeitnehmer und Arbeitgeber dann mit Kontrollen durch die Finanzbehörden rechnen
Auch die Versicherung schaut im Schadensfall ganz genau hin
Es hängt alles von den Bedingungen ab
Ob Sie sich im Zweifel für einen Firmenwagen oder ein Privatfahrzeug entscheiden sollten, hängt in erster Linie von den Nutzungsbedingungen des Firmenwagens ab
Der ADAC Autokostenrechner kann helfen, die privaten Kosten für ein Auto zu ermitteln und dem geldwerten Vorteil eines Firmenwagens gegenüberzustellen
Auf den ersten Blick fällt die Rechnung für den Firmenwagen oft deutlich positiv aus
Allerdings sollten Sie die Nutzungsbedingungen beachten – manche Arbeitgeber können beispielsweise Urlaubsfahrten von der privaten Nutzung eines Dienstwagens ausschließen oder das Benzin nur anteilig bezahlen
Auch spielt es eine Rolle, ob Sie privat einen Neuwagen oder einen Gebrauchtwagen kaufen
Berücksichtigen sollten Sie auch, dass Sie mit einem Dienstwagen deutlich weniger Stress haben – denn der Arbeitgeber kümmert sich um Werkstatttermine, Ersatzwagen und Wiederverkauf
Wirtschaftliche Vorteile auch für den Arbeitgeber
Bei aller Wertschätzung sollten Arbeitnehmer nicht vergessen, dass auch der Arbeitgeber durch die Bereitstellung eines Fahrzeugs diverse Vorteile genießt
Im Gegensatz zu einer Gehaltserhöhung reduziert sich das Bruttogehalt – und damit auch die Lohnnebenkosten um den geldwerten Vorteil des Dienstwagens
Eine Gehaltserhöhung anstelle eines Dienstwagens kann unter Umständen die bessere Alternative für den Arbeitnehmer sein
Zudem ist die Anschaffung von Fahrzeugen für Unternehmen steuergünstig
Einerseits bekommt der Arbeitgeber bei der Anschaffung die Umsatzsteuer zurück, andererseits kann er die Anschaffungs- und laufenden Kosten (Unterhalt) als Betriebsausgaben absetzen
Benutzt der Arbeitnehmer sein Privatauto auch häufig beruflich, muss der Arbeitgeber auch für die entstehenden Kosten aufkommen
In der Regel erstatten Unternehmen jeden Kilometer einer Dienstreise mit 30 Cent
Ein Firmenwagen ist daher oft die günstigere Lösung
Fazit:
Mit dem Firmenwagen spart der Mitarbeiter Kosten für Anschaffung, Unterhalt, Versicherung und Wartung
Je nach Listenpreis und Kilometer ergibt sich ein geldwerter Vorteil, der versteuert werden muss
Ob sich ein Firmenwagen mehr lohnt als ein Privatwagen, muss individuell analysiert werden.
Vor einer Entscheidung sollten Kriterien wie berechtigte Fahrer, Versicherungsbestimmungen und der Umgang des Unternehmens mit Kosten geklärt werden
Nutzen Sie einen Firmenwagen und wie sind Ihre Erfahrungen damit? Sehen Sie das eher als Privileg oder als Kritik? Fühlen Sie sich frei, Ihre Ansichten mit uns zu teilen.
Erstattung von Dienstfahrten mit dem Privat-PKW Update New
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Pauschaler Kilometersatz für Dienstfahrten mit dem eigenen Pkw Aktualisiert
22/10/2010 · Pauschaler Kilometersatz für Dienstfahrten mit dem eigenen Pkw. … Im Streitfall hatte der Arbeitgeber für die vom Kläger (angestellter Steuerberater) mit seinem Privat–Pkw dienstlich gefahren Kilometer 0,30 EUR pro gefahrenen Kilometer steuerfrei ersetzt. Weil einige Bundesländer seit dem Jahre 2009 im Hinblick auf die seit der Festlegung …
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Motto
Hinsichtlich der Berücksichtigung von Reisekostenpauschalen liegt keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung von Beschäftigten öffentlicher Arbeitgeber (0,35 Euro) gegenüber Beschäftigten der Privatwirtschaft (0,30 Euro) vor
Die vom Finanzamt festgelegten Kilometerpauschalen sind als Schätzung des durchschnittlichen Aufwands zulässig und von der FG zu beachten
Dem Steuerpflichtigen steht es frei, die tatsächlich entstandenen Kosten nachzuweisen
Fakten
Im vorliegenden Fall hatte der Arbeitgeber für die vom Kläger (angestellten Steuerberater) mit seinem Privat-Pkw gefahrenen Kilometer 0,30 Euro pro gefahrenem Kilometer steuerfrei erstattet
Weil einige Bundesländer die steuerfreie Kostenerstattung pro Kilometer seit 2009 angesichts der stark gestiegenen Kfz-Kosten seit der Festsetzung der „Kilometerpauschale“ auf 0,30 Euro im Jahr 2009 von 0,30 Euro auf 0,35 Euro angehoben haben, machte die Klägerin die Differenzbetrag in Höhe von 0,05 Euro gilt als Werbungskosten
Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren argumentierte er in der Klage unter anderem, dass die einseitig geltende Erhöhung der Dienstkilometerpauschale eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung von Beschäftigten im öffentlichen Dienst gegenüber Beschäftigten in der Privatwirtschaft sei
Entscheidung
Nach Ansicht des FG hat das Finanzamt die geltend gemachte Differenz von 0,05 Euro pro gefahrenem „Dienstkilometer“ zu Recht nicht anerkannt
Der Kläger hat weder die tatsächlich angefallenen Fahrtkosten ermittelt noch eine durchschnittliche individuelle Fahrleistung der von ihm genutzten Fahrzeuge nachgewiesen
Daher waren nach derzeitiger Rechtslage Reisekosten nur pauschal mit 0,30 Euro als Werbungskosten zu berücksichtigen
Die von der Finanzverwaltung festgelegten Kilometerpauschalen sind als pauschale Schätzung des durchschnittlichen Aufwands zulässig und auch von den Finanzgerichten zu beachten
Das FG sieht keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung im Hinblick auf die Kilometerpauschale von 0,35 Euro in verschiedenen Bundesländern im öffentlichen Dienst
denn im öffentlichen Dienst sind einerseits die strengen Regelungen des Reisekostengesetzes anzuwenden und andererseits werden die Reisekostenerstattungen im öffentlichen Dienst von übergeordneten Stellen überwacht
Hinweis
Da das FG die Revision nicht zuließ, erhob die Klägerin Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH, der das Az
VIB 145/10
Betroffene Arbeitnehmer sollten den höheren Kilometersatz geltend machen und unter Hinweis auf das Verfahren beim BFH Widerspruch gegen den ablehnenden Bescheid des Finanzamtes einlegen und auf die Aussetzung des Verfahrens nach § 363 Abs
2 AO verweisen
Aber auch Selbstständige, die ihr Auto weniger als 10 % beruflich nutzen, sowie Steuerbefreiung
Wer wegen Krankheit oder Behinderung mit dem eigenen Auto anreist, sollte entsprechend vorgehen
Link zur Entscheidung
FG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.10.2010, 10 K 1768/10
FIRMENWAGEN oder PRIVATWAGEN – Wie du die betriebliche Nutzung eines Privat-Kfz behandelst Update
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Was ist die 1 % Regelung? – VLH Aktualisiert
10/08/2021 · Zahlen Sie für die außerdienstliche Nutzung ihres Dienstwagens Nutzungsentgelte oder andere Zuzahlungen (zum Beispiel Kraftstoffkosten) an ihren Arbeitgeber, mindert das den Wert des geldwerten Vorteils aus der Nutzungsüberlassung. Das gilt auch bei Anwendung der 1 %-Regelung. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit zwei Urteilen vom 30.
Private PKW-Nutzung von Unternehmern New
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Das sind Ihre Rechte – ALSTER Rechtsanwaelte Update
Durch den Mutterschutz (Beschäftigungsverbot) muss keine Arbeitsleistung mehr erbracht werden. Dienstfahrten mit dem Dienstwagen entfallen. Ihr Arbeitgeber ist dann berechtigt, den Dienstwagen während des Mutterschutzes von Ihnen heraus zu verlangen. Er muss Ihnen auch keine Entschädigung für den Entzug der privaten Nutzung zahlen.
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Was passiert mit dem Dienstwagen während Elternzeit und Mutterschutz? Häufig dürfen Fach- und Führungskräfte einen Dienstwagen auch privat nutzen
Doch was passiert mit dem Dienstwagen während Elternzeit und Mutterschutz? Darf der Arbeitgeber den Dienstwagen während Mutterschutz und Elternzeit verlangen? Firmenwagen ist Bestandteil des Gehalts
Auch die Nutzung des Dienstwagens zu privaten Zwecken stellt einen Vermögens- und Sachbezug dar
Der geldwerte Vorteil aus der privaten Nutzung des Dienstwagens wird in der Regel nach der 1 %-Methode (1 % des Listenpreises des Kraftfahrzeugs zum Zeitpunkt der Erstzulassung) besteuert
Die private Nutzung des Dienstwagens stellt somit einen Teil der Vergütung dar und ist eine Gegenleistung des Arbeitgebers für die geschuldete Arbeitsleistung
Das bedeutet, dass die Überlassung des Dienstwagens zur privaten Nutzung nur so lange geschuldet ist, wie der Arbeitgeber überhaupt Lohn zahlen muss (BAG, Urteil vom 11.10.2000, 5 AZR 240/99)
Firmenwagen während der Elternzeit
Mit Beginn der Elternzeit kann Ihr Arbeitgeber den Dienstwagen verlangen und muss dafür keine Abfindung zahlen
Denn während der Elternzeit ruhen die Verpflichtungen beider Seiten
Sie müssen nicht arbeiten und Ihr Arbeitgeber schuldet Ihnen keinen Lohn
Das bedeutet, dass er Ihnen den Dienstwagen zur privaten Nutzung nicht mehr schuldet
Sie können jedoch mit Ihrem Arbeitgeber vereinbaren, dass Sie den Dienstwagen während der Elternzeit weiterhin privat nutzen dürfen
Das erscheint auf den ersten Blick attraktiv, wenn man sich während der Elternzeit nur wenige Monate komplett frei nimmt und dann während der Elternzeit in Teilzeit weiterarbeitet
Während der Teilzeitbeschäftigung muss Ihnen der Dienstwagen ohnehin weiterhin zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt werden
Dienstwagen bei Bezug von Elterngeld
Aber Vorsicht! Da die Möglichkeit der privaten Weiternutzung des Dienstwagens während der Elternzeit ein Arbeitsentgelt darstellt, ist der dadurch gewährte geldwerte Vorteil bei der Berechnung des Elterngeldes zu berücksichtigen
Das Einkommen, das Sie während des Elterngeldbezugs erzielen, wird auf das Elterngeld angerechnet
Das Basiselterngeld (der entsprechende Prozentsatz) erhalten Sie nur auf Ihr entgangenes Einkommen, also auf die Differenz zwischen Ihrem Einkommen vor der Geburt und dem zu erwartenden durchschnittlichen Einkommen aus Teilzeitarbeit nach der Geburt
Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz richtet sich nach dem durchschnittlichen Elterngeldeinkommen, das Sie nach der Geburt erzielen
Beginnen Sie eine Teilzeitbeschäftigung nicht unmittelbar nach der Geburt, sondern erst einige Monate später, werden die Lebensmonate, in denen Sie überhaupt kein Einkommen haben, bei der Berechnung des Durchschnittseinkommens nicht mitgezählt
Für diese Monate erhalten Sie das volle Elterngeld
Maßgebend ist jedoch das Einkommen in den einzelnen Lebensmonaten des Kindes (nicht Kalendermonate), sodass das im Kalendermonat gezahlte Einkommen tagesgenau auf die jeweiligen Lebensmonate umgerechnet werden muss.
Einen Nachteil hat die Berechnung des Durchschnittseinkommens, wenn Sie in den ersten Lebensmonaten nicht arbeiten, den vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Dienstwagen aber trotzdem privat nutzen dürfen, während Sie Elterngeld beziehen
Die private Nutzung des Dienstwagens ist Teil des nachgeburtlichen Einkommens (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.01.2013, L 11 EG 1721/12)
Nun wird das Elterngeld nicht mehr nur auf die Differenz zwischen dem Einkommen vor der Geburt und dem erzielten Einkommen (geldwerter Vorteil für die private Nutzung des Dienstwagens) berechnet
Vielmehr wird der durchschnittliche Verdienst ermittelt, indem der geldwerte Vorteil zu den sonstigen Einkünften, die Sie während des Elterngeldbezugs erzielen, addiert und durch die Anzahl der Lebensmonate mit Einkommen dividiert wird
Das so erzielte (höhere) durchschnittliche monatliche Einkommen wird für die Berechnung des Elterngeldes in den ersten Lebensmonaten zugrunde gelegt, in denen Sie aufgrund der Elternzeit nicht erwerbstätig waren, den Betrieb aber weiter nutzen konnten Wagen
Das Elterngeld ist entsprechend deutlich geringer
Aus diesem Grund sollten Sie überlegen, ob es wirtschaftlich sinnvoller ist, den Dienstwagen während des Elterngeldbezugs an den Arbeitgeber zurückzugeben, wenn Sie gar nicht arbeiten
Firmenwagen während der Elternzeit
Anders sieht es im Mutterschaftsurlaub aus
Während der Mutterschutzfristen (6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt) und während eines Beschäftigungsverbots muss Ihr Arbeitgeber den Dienstwagen weiterhin zur privaten Nutzung zur Verfügung stellen
Das Bundesarbeitsgericht hat klargestellt, dass der Dienstwagen während der Karenz weiter zu gewähren ist (BAG, Urteil vom 11.10.2000, 5 AZR 240/99)
Der Arbeitgeberanteil zum Mutterschaftsgeld kann sich aus einem Geldbetrag und einer Sachleistung mit einem bestimmten Wert zusammensetzen
Das Mutterschaftsgeld und der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld ersetzen den während der Schutzfristen ausgefallenen Lohn (BAG, Urteil vom 11.10.2000, 5 AZR 240/99)
Allerdings machen Arbeitgeber immer wieder Fehler bei der Berechnung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld mit Dienstwagen
Gemäß § 20 Abs
1 Satz 2 MuSchG bemisst sich der Mutterschaftsgeldbetrag nach dem durchschnittlichen Tagesentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist vor der Entbindung, gekürzt um das gesetzliche Abzüge
Der geldwerte Vorteil des Dienstwagens ist bei der Berechnung des Durchschnittslohns zu berücksichtigen
Denn der Durchschnittslohn zählt für jede geldwerte Gegenleistung des Arbeitgebers für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten des Arbeitnehmers im Berechnungszeitraum (BAG, Urteil vom 14.12.2011, 5 AZR 439/10)
Durchschnittliches Monatsbruttogehalt 3.000,00 € 1 % Sachbezug Dienstwagen 360,00 € Gesamtbrutto 3.360,00 €. /
Einkommensteuer – 486,25 €. /
Sozialversicherungsbeiträge – 672,84 € Gesetzliches Nettogehalt 2.200,91 € Abzug für Sachbezüge Dienstwagen – 360,00 € Auszahlungsbetrag 1.840,91 €
Berechnung des Mutterschaftsgeldzuschusses In Euro netto pro Kalendertag
(2.200,91 € x 3 Monate = 6.602,73 €: 90 Tage) 73,36 € Mutterschaftsgeld der Krankenkasse – 13,00 € Zuschuss zum Mutterschaftsgeld (tageweise) 60,36 € Anerkennung des fortgeführten Dienstwagens als Sachbezug (360,00 € : 30 Tage) – 12,00 € (bar) Zuschlag zum Mutterschaftsgeld 48,36 €
Der Arbeitgeber zahlt somit einen Zuschlag zum Mutterschaftsgeld in Höhe von 48,36 € pro Kalendertag
Dieser beträgt 1.450,80 € oder 1.499,16 € pro Monat, je nachdem ob der Monat 30 oder 31 Kalendertage hat
Der Dienstwagen wird weiterhin als geldwerter Vorteil gewährt
Von Ihrer Krankenkasse erhalten Sie Mutterschaftsgeld in Höhe von 13 € pro Kalendertag
Damit stehen Ihnen monatlich insgesamt 1.840 € zur Verfügung, was Ihrem Nettogehalt entspricht
Dann reduziert sich der geldwerte Vorteil für den Dienstwagen um den Eigenanteil an der Leasingrate
Übersteigt das Nutzungsentgelt den geldwerten Vorteil, führt der übersteigende Betrag nicht zu negativen Lohn- oder Werbungskosten (BFH, Urteil vom 30.11.2016, VI R 49/14)
Der geldwerte Vorteil reduziert sich dann auf 0,0 €
In diesem Fall wird der Mutterschaftsgeldzuschuss ohne Berücksichtigung des geldwerten Vorteils für die private Nutzung des Dienstwagens berechnet
Der Sachbezug wird dann nicht vom Nettogehalt und dem Mutterschaftsgeldzuschuss abgezogen
Während der Karenzzeiten müssen Sie jedoch die Leasingrate weiterzahlen
Kündigungsklausel im Dienstwagenvertrag
Etwas anderes kann jedoch gelten, wenn im Arbeitsvertrag oder in der Dienstwagenvereinbarung eine Widerrufsklausel vereinbart wurde, wonach sich der Arbeitgeber vorbehalten hat, die Überlassung des Dienstwagens zu widerrufen, wenn und solange der Dienstwagen steht vom Arbeitnehmer nicht mehr für dienstliche Zwecke benötigt wird Eine solche Klausel ist laut Bundesarbeitsgericht wirksam (BAG, Urteil vom 21.03.2012, 5 AZR 651/10)
Aufgrund der Elternzeit (Beschäftigungsverbot) muss keine Arbeit mehr geleistet werden
Dienstfahrten mit dem Dienstwagen finden nicht statt
Ihr Arbeitgeber ist dann berechtigt, Sie während der Elternzeit zur Nutzung des Dienstwagens aufzufordern
Auch für die Entziehung der Privatnutzung muss er Ihnen keine Entschädigung zahlen
Der Entzug der privaten Nutzung muss jedoch nach billigem Ermessen erfolgen
Das bedeutet, dass Ihr Arbeitgeber Ihre private Situation immer im Einzelfall berücksichtigen muss
Beispielsweise muss Ihnen Ihr Arbeitgeber eine gewisse Schonfrist gewähren, damit Sie sich um ein Ersatzfahrzeug kümmern können, wenn der Dienstwagen Ihr einziger Pkw ist
Ein konkretes, dringendes Geschäftsinteresse ist dann erforderlich, wenn er den Dienstwagen unverzüglich zurückverlangt
Auch die steuerliche Situation muss berücksichtigt werden
Wenn Sie mit Ihrem Arbeitgeber die 1%-Regelung vereinbart haben, muss er die Pauschalsteuer immer für den vollen Kalendermonat zahlen
Dabei handelt es sich um Monatswerte, die auch dann anzusetzen sind, wenn der Dienstwagen dem Arbeitnehmer nur einen Teil des Kalendermonats zur Verfügung steht
Eine Herabsetzung der Werte ist nicht zulässig (Lohnsteuerrichtlinien R 8.1
zu § 8 Abs
2 EStG)
Die Beschlagnahme des Dienstwagens im Laufe eines Kalendermonats würde nicht nur zu einem Nutzungsausfall, sondern auch zu einer spürbaren Minderung Ihres Einkommens führen
Daher darf Ihr Arbeitgeber die Rückgabe des Dienstwagens nur zum Ende eines Kalendermonats verlangen, sofern keine besonderen dienstlichen Interessen die sofortige Rückgabe rechtfertigen.
Verlangt Ihr Arbeitgeber den Dienstwagen ohne Ablauffrist in der Mitte des Kalendermonats, ist er schadensersatzpflichtig
Sie können dann eine Entschädigung für die Tage der ausgefallenen Nutzung des Dienstwagens verlangen
Diese berechnet sich ebenfalls nach dem Steuerwert der Privatnutzung, also 1% des Listenpreises
Andererseits könnte es gefährlich sein, den Dienstwagen trotz Aufforderung des Arbeitgebers einfach nicht zurückzugeben
Wenn Ihnen das Eigentumsrecht tatsächlich nicht mehr zusteht, handeln Sie vertragswidrig und riskieren möglicherweise eine fristlose Kündigung
Sicherer ist es, den Firmenwagen an den Arbeitgeber zurückzugeben und dann Schadensersatz zu fordern
Noch besser ist es natürlich, wenn Sie noch einmal mit Ihrem Arbeitgeber sprechen und sich einigen
Damit Sie Ihre Elternzeit in Ruhe genießen und sich auf Ihr Kind freuen können
Der Aufwand lohnt sich meist nicht
Tipp von Sebastian Trabhardt, Fachanwalt für Arbeitsrecht
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Praxis-Beispiele: Dienstwagen, Fahrtenbuch | Haufe … New Update
Da zum Beginn der Nutzung noch keine Vorjahreswerte vorliegen, ist es zulässig, zunächst monatlich für jeden privat gefahrenen Kilometer 0,001 % des Listenpreises anzusetzen und diesen vorläufigen Wert nach Jahresende dem konkreten Wert anzupassen und die Differenz nachzuversteuern.
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Fakten
Ein Handelsvertreter erhält erstmals am 10.1
einen Firmenwagen, den er für seine ausgedehnten Geschäftsreisen benötigt
Da er regelmäßig Dienstreisen von seiner Wohnung aus unternimmt, entfällt die Besteuerung von Fahrten zwischen Wohnung und erster Arbeitsstätte
Die private Nutzung sollte durch ein Fahrtenbuch nachgewiesen werden
Dies ist in der Regel erst nach Ablauf des Kalenderjahres bzw
bei Fahrzeugwechsel oder Beendigung des Arbeitsverhältnisses im laufenden Kalenderjahr möglich
Laut Rechnungslegung sind für das abgelaufene Kalenderjahr Gesamtaufwendungen in Höhe von 13.190,29 Euro brutto angefallen
Der Mitarbeiter ist in diesem Jahr insgesamt 18.775 km gefahren, davon 2.310 km privat
Wie wird der geldwerte Vorteil berechnet und einkommensteuer- und sozialversicherungsrechtlich bewertet? Ergebnis
Bei der Fahrtenbuchmethode kann zunächst monatlich 1/12 des Privatanteils des Vorjahres angesetzt werden
Da zum Nutzungsbeginn noch keine Vorjahreswerte vorliegen, ist es zulässig, zunächst 0,001 % des Listenpreises monatlich für jeden privat gefahrenen Kilometer anzusetzen und diesen vorläufigen Wert dann nach Jahresende auf den konkreten Wert anzupassen und anzuwenden die Differenz versteuern
Listenpreis EUR 62.400,00 Privat gefahrene Kilometer laut Fahrtenbuch: 2.310 km Bereits unterjährig versteuert (2.310 km x EUR 62.400 x 0,001%) EUR 1.441,44 Gesamtkilometer laut Fahrtenbuch: 18.775 km Zu versteuern (EUR 13.190,29: 18.775 km x 2.310 km) 1.622,88 EUR Nachversteuerung: (1.622,88 EUR – 1.441,44 EUR) 181,44 EUR
Die monatliche Geldleistung beträgt 1/12 von 1.622,88 Euro = 135,24 Euro
Dieser Wert ist im Folgejahr als vorläufiger geldwerter Vorteil zu versteuern; sie soll nach Jahresende erneut angepasst werden.
Steuern sparen als Selbstständiger? Reisekostenabrechnung für Fahrten mit dem privaten PKW! New
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Kollektivvertrag Information und Consulting … – WKO.at Update
01/01/2021 · Aus der Genehmigung zur Verrechnung von Kilometergeld kann kein dienstlicher Auftrag zur Verwendung des Pkw abgeleitet werden. Die Kilometergeldverrechnung bedingt keine Ansprüche über das Kilometergeld hinaus, sowie keinerlei Haftung des Arbeitgebers für Schäden, die aus der Benutzung des Pkw durch den Arbeitnehmer entstehen.
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Archiviert – nicht mehr gültig!
Gültig für Österreich
Tarifvertrag für Beschäftigte in Information und Beratung
1
Januar 2021
Inhalt
Änderungen ab 01.01.2021
Rahmentarifvertrag für Beschäftigte in Information und Beratung, 01.01.2021
Änderungen ab 01.01.2021
Gehaltsänderungen: Anhebung des tariflichen Mindestgrundgehaltes um 1,5 %
Erhöhung des Lehrlingseinkommens:
Monatliche Lehrlingsvergütung in Euro im 1
Lehrjahr 660,00 im 2
Lehrjahr 853,00 im 3
Lehrjahr 1.015,00 im 4
Lehrjahr 1.299,00 Nachtarbeitsgeld nach § 6: 2,03 €
Aufwandsentschädigungen:
Tagegeld nach § 10 2.b: € 8,00
Tagegeld nach § 10 2.c: € 19,00
Taggeld nach § 10 2.d: 26,40 € bzw
19,00 €
Übernachtungsgeld nach § 10 2.f: 15,00 €
Rahmengesetz:
§ 2: Ergänzung des Rechtsverweises in der Fußnote
§ 6: „Zuschuss“ statt „Sonderzahlung“
§ 8b und § 17 Abs
8: Sprachliche Überarbeitung und Neuformulierung
§ 17 Absatz 8: Ergänzung für Meistertätigkeiten
Gehaltstabelle/Mindestgrundgehälter/Meistergruppen: Beschränkung der bisherigen Meistergruppenregelung auf zum 31.12.2020 bestehende Meisterstellen
„Lehrlingseinkommen“ statt „Lehrlingsentschädigung“
Trotz sorgfältiger Prüfung aller Angaben in dieser Broschüre können Fehler nicht ausgeschlossen und die Richtigkeit des Inhalts daher nicht garantiert werden
Eine Haftung des Herausgebers oder des Autors ist ausgeschlossen
Inhaltsverzeichnis
§ 1
Tarifvertragspartner
§ 2
Geltungsbereich
§ 3
Gültigkeitsdauer
§ 4
Arbeitszeit
§ 4a
Flexible Arbeitszeiten – Bandbreite
§ 4b
Überstunden in Teilzeit
§ 4c
4 Tage Woche
§ 4.d
Jahrzehnt Arbeit
§ 5
Überstunden, Sonn- und Feiertagsarbeit
§ 6
Nachtarbeit
§ 7
Schichtarbeit
§ 8
Freistellung bei Arbeitsunfähigkeit
§ 8a
Anrechnung des absolvierten Besuchs einer höheren Schule (Matura/Reifeprüfung) bei der Berechnung der Feriendauer
§ 8b
Anrechnung der Elternzeit im Sinne des MSchG bzw
VKG
§ 9
Kündigungstermine (Referenz: bisher § 9a)
§ 9b
Spielraum
§ 10
Reisekostenpauschale
§ 11
Sonderzahlungen – Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld
§ 12
Diensterfindungen
§ 13
Besondere Vereinbarungen
§ 14
Telearbeitsplatz
§ 15
[aufgehoben]
§ 16
Schlichtung von Gesamtstreitigkeiten
§ 17
Beschäftigungsgruppen und Mindestgrundgehälter
§ 18
Anrechnung auf das Mindestgrundgehalt
§ 18a
Lohn-und Gehaltsabrechnung
§ 19
Lehrlingseinkommen
§ 19a
Tariflich vereinbarte Mindestgrundgehälter für Teilzeitbeschäftigte
§ 20
Schlussbestimmungen, Günstigkeitsklausel
Anlage 2 Telearbeitsvereinbarung
Anlage 3 Gemeinsame Erklärung der Tarifvertragspartner zur Bildungskarenz (§ 11 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz)
Anlage 7 Berechnungsbeispiele für anteilige Mischberechnungen der Sonderzahlungen
Gehaltstabelle vom 01.01.2021 für den Kollektivvertrag
§ 1
Tarifvertragspartner
Der Tarifvertrag wird zwischen Berufsgenossenschaft für Abfallwirtschaft und Ressourcenwirtschaft abgeschlossen
Verband der Finanzdienstleister
Verband der Ingenieurbüros
Verband der Telekommunikations- und Rundfunkunternehmen
Berufsverband für Unternehmensberatung, Rechnungswesen und Informationstechnologie
einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten Druck, Journalismus, Papier andererseits
§ 2
Geltungsbereich
(1) Es gilt der Tarifvertrag
a) Geografisch: für das Gebiet der Republik Österreich
b) Fachlich: für alle Unternehmen, die einem der vertragschließenden Arbeitgeberverbände angehören
Einschränkungen des technischen Anwendungsbereichs:
Verband der Telekommunikations- und Rundfunkunternehmen
der Vertrag gilt nur gegenüber den Betreibern von Callshops
Der Vertrag gilt nicht gegenüber Unternehmen, die zur Ausübung von „Dienstleistungen der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik“ berechtigt sind[1]
c) persönlich: für alle dem Angestelltengesetz unterliegenden Arbeitnehmer sowie für kaufmännische Auszubildende und Auszubildende zum technischen Zeichner.
[1] Hinsichtlich der Frage der korrekten KV-Anwendung im Mischbetrieb sind die Vorschriften des ArbVG, insbesondere § 9 ArbVG, zu beachten
(2) Der Tarifvertrag findet keine Anwendung
a) für Sommerpraktika und Freiwillige;
Ferialpraktikanten sind Studierende, die zum Zwecke der beruflichen (technischen, kaufmännischen oder administrativen) Vor- oder Ausbildung nach Maßgabe der staatlichen Studienordnung vorübergehend beschäftigt werden
Ehrenamtliche sind Personen, die zum Zwecke der beruflichen (technischen, kaufmännischen oder administrativen) Vor- oder Weiterbildung beschäftigt werden, sofern dieser Umstand bei der Einstellung ausdrücklich festgelegt wurde und sie nicht länger als sechs Monate in einem Unternehmen beschäftigt sind
c) für Personen, die ausschließlich oder überwiegend zeitlich und gegen Entgelt (gemessen pro Jahr oder bei befristeter Beschäftigung für die Dauer der Befristung, höchstens jedoch für ein Jahr) mit der Beschaffung von Kunden für den Arbeitgeber oder für Dritte oder mit der Betreuung von Kunden bestands- und provisionspflichtig sind, soweit der Arbeitgeber dem Berufsverband der Finanzdienstleister angehört und einem Unternehmen der Geld-, Kredit- und Bausparmakler zugeordnet ist, die Finanzberater und Verwalter von beweglichen Vermögenswerten, der Vermögensverwalter oder der Wertpapierdienstleister
§ 3
Gültigkeitsdauer
(1) Der Tarifvertrag tritt am 1
Januar 2021 in Kraft
(2) Der Tarifvertrag kann von beiden Seiten unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Monatsletzten durch eingeschriebenen Brief gekündigt werden
(3) Die tarifvertraglichen Regelungen über die Höhe der Mindestgrundgehälter (§ 17), der Ausbildungsvergütung (§ 19) und der Nachtarbeitszulage (§ 6) können durch eingeschriebenen Brief mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden Ende jeden Monats
(4) Während der Kündigungsfrist sollen Verhandlungen über die Erneuerung oder Änderung des Tarifvertrages geführt werden
§ 4
Arbeitszeit
(1) Die normale Arbeitszeit beträgt 40 Stunden pro Woche
Für die Arbeitszeit von Arbeitnehmern unter 18 Jahren und Auszubildenden gelten die Regelungen des KJBG
In Betrieben mit einer Fünf-Tage-Woche kann die Wochenarbeitszeit von Jugendlichen gemäß § 11 Abs
2 KJBG abweichend von den Regelungen des § 11 Abs
1 KJBG an die tägliche Arbeitszeit von Erwachsenen angepasst werden Gesetz
(2) Soweit nicht aufgrund der Schichteinteilung oder nach dem Öffnungszeitengesetz 2003 und den dazu ergangenen Landeshauptleuteverordnungen sowie nach § 22f Ruhearbeitsgesetz abweichende Arbeitszeiten erforderlich sind, ist die Arbeitszeit an Samstagen zu beenden um 13:00 Uhr, am 24.12
und am 31.12
um 12:00 Uhr Ist für den 24.12 Arbeitszeiten und der Ort der Pausen richten sich nach den vorstehenden Bestimmungen unter Berücksichtigung der jeweiligen betrieblichen Erfordernisse nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften
[Referenz: früher Absatz 5 wird Absatz 3]
(4) Gemäß § 19 Abs
1a KJBG müssen die beiden Kalendertage der wöchentlichen Freizeit nicht aufeinander folgen, wenn dies aus organisatorischen Gründen erforderlich ist oder im Interesse der Auszubildenden liegt
In diesen Fällen kann der Teil der wöchentlichen Freizeit, der den Sonntag umfasst, auf weniger als 43 Stunden reduziert werden
Der zweite freie Kalendertag muss in der folgenden Kalenderwoche frei werden und darf kein Berufsschultag sein.
Gemäß § 19 Abs
7 KJBG kann die wöchentliche Freizeit dieser Auszubildenden aus organisatorischen Gründen oder im Interesse des Auszubildenden auf 43 zusammenhängende Stunden reduziert werden, wenn die durchschnittliche wöchentliche Freizeit in einem rechnerischen Zeitraum von 26 Wochen liegt beträgt mindestens 48 Stunden
Die Kumulationszeit kann durch Betriebsvereinbarung, in Betrieben ohne Betriebsrat durch Einzelvereinbarung auf 52 Wochen verlängert werden
[Referenz: früher Absatz 7 wird Absatz 4]
§ 4a
Flexible Arbeitszeiten – Bandbreite
(1) Die Normalarbeitszeit kann innerhalb eines Mittelungszeitraums von bis zu 52 Wochen unregelmäßig so verteilt werden, dass sie im Durchschnitt des Mittelungszeitraums 40 Stunden pro Woche nicht überschreitet
Diese Regelung ist in Betrieben, in denen kein Betriebsrat besteht, mit jedem Arbeitnehmer durch Betriebsvereinbarung schriftlich zu vereinbaren
(2) Die wöchentliche Normalarbeitszeit darf 45 Stunden nicht überschreiten und 35 Stunden nicht unterschreiten
Eine Unterschreitung der 35 Stunden pro Woche ist möglich, wenn die Freizeit in Form ganzer Tage erfolgt
(3) Das vereinbarte Monatsgehalt wird im Berechnungszeitraum fällig
Stundenbezogene Vergütungsteile (Reisekosten, Reisekostenpauschalen) sind im Folgemonat nach tatsächlich erbrachten Leistungen abzurechnen
Ist der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme krank oder aus sonstigen persönlichen Gründen an der Inanspruchnahme des Zeitguthabens gehindert, verlängert sich die Frist um diese Zeit
Erfolgt kein Ausgleich, sind die Zeitguthaben als Überstunden zu vergüten
(5) Bei Vorliegen eines Zeitguthabens bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgt eine Abgeltung im Falle einer verschuldeten Kündigung des Arbeitnehmers, der Kündigung und des Ausscheidens des Arbeitnehmers ohne wichtigen Grund mit dem Stundenlohn (§ 19a KV), in sonstige Fälle mit Überstundenvergütung (§ 5 Abs
6 KV )
) Die Vereinbarung nach Ziffer 1 muss nähere Regelungen zur Ermittlung der jeweiligen Normalarbeitszeit und zur Nutzung des Freizeitausgleichs enthalten
Die Arbeitszeiteinteilung, die Position und der Umfang der Normalarbeitszeit sind jedem betroffenen Arbeitnehmer mindestens 1 Woche vor Beginn des Berechnungszeitraums bekannt zu geben
Einvernehmlich ist eine Änderung dieser Aufteilung durch Betriebsvereinbarung oder in Betrieben ohne Betriebsrat durch schriftliche Einzelvereinbarung zulässig und den Beschäftigten eine Woche vor Beginn der entsprechenden Kalenderwoche mitzuteilen
(8) Im Sinne des § 11 Abs
2a KJBG ist eine andere Aufteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit auch für Arbeitnehmer und Auszubildende unter 18 Jahren zulässig
§ 4b
Überstunden in Teilzeit
Mehrarbeit im Sinne des § 19d AZG (BGBl
1969/46 idF BGBl
I 2008/124) unterliegt keinem Zuschlag, wenn sie innerhalb von 1:1 durch Zeitausgleich im Verhältnis 1:1 abgegolten werden ein fester Zeitraum von vier Monaten, in dem sie anfallen, oder bei Gleitzeit die vereinbarte Arbeitszeit innerhalb der Gleitzeit im Durchschnitt nicht überschritten wird
§ 4c
4-Tage-Woche
Die tägliche Normalarbeitszeit kann durch Betriebsvereinbarung, in Betrieben ohne Betriebsrat durch Einzelvereinbarung auf 4 Tage verlängert werden, wenn die wöchentliche Gesamtarbeitszeit regelmäßig auf bis zu 10 Stunden verteilt wird
Der arbeitsfreie Tag darf nicht auf einen gesetzlichen Feiertag fallen
§ 4.d Jahrzehnte Arbeit
Für Unternehmen, die dem Verband der Ingenieurbüros angehören, gilt:
(1) Bei im öffentlichen Interesse betriebenen Großbaustellen oder auf Baustellen zur Wildbach- und Lawinenverbauung in Berggebieten kann in Betrieben für die betroffenen Arbeitnehmer durch Betriebsvereinbarung Dekadearbeit im Sinne des § 4c AZG vorgeschrieben werden ohne Betriebsrat nach Einzelvereinbarung, wenn dies der Arbeitsrhythmus des Baustellenbetriebs erfordert
Dazu gehören insbesondere
In der Bauüberwachung tätige Ingenieure/Techniker aller relevanten Ingenieurdisziplinen
Vermessungsingenieure zur Durchführung von Vermessungsarbeiten,
Geologen in der Überwachung,
Ingenieure und Techniker in allen bodenmechanischen Tätigkeiten oder im Zuge dessen
Dokumentation von Untergrunderkundungen und Bohrungen in Geothermieprojekten
Beispiele für im öffentlichen Interesse betriebene Großbaustellen sind: ein wirtschaftlich relevantes Bedürfnis nach möglichst geringer zeitlicher Beeinträchtigung für Verkehr, Schule, Versorgung oder dienstliche Nutzung für größere Personengruppen,
eine Großbaustelle, die ein Bauvolumen umfasst, das viel Zeit, Geräte und Personal und damit auch hohe finanzielle Ressourcen erfordert, erstreckt sich typischerweise über eine größere Fläche oder neuralgische Bereiche
der Bau von Krankenhäusern, Brücken, Bahnanlagen, große Autobahnbaustellen, der Bau von öffentlich zugänglichen Seilbahn- und Liftanlagen, die im breiteren touristischen Interesse liegen, große Kraftwerke
Die wöchentliche Normalarbeitszeit kann mehr als 40 Stunden betragen, wenn die wöchentliche Normalarbeitszeit innerhalb eines zweiwöchigen Berechnungszeitraums nicht überschritten wird
(3) Dem Arbeitnehmer steht innerhalb eines vierwöchigen Berechnungszeitraums eine durchschnittliche wöchentliche Ruhezeit von mindestens 36 Stunden zu
Für die Berechnung der durchschnittlichen wöchentlichen Ruhezeit von 36 Stunden dürfen nur solche Ruhezeiten herangezogen werden, die mindestens 24 zusammenhängende Stunden umfassen
In jedem Fall muss zwischen zwei aufeinanderfolgenden Jahrzehnten eine Ruhezeit von mindestens 36 Stunden liegen
(4) Für die Dauer der Überlassung an die Dekade gilt für den Arbeitnehmer die Bestimmung der Normalarbeitszeit
(5) Jahrzehntelange Tätigkeit darf nicht zu einer Entgeltminderung führen
Für die Dauer der Dekadenarbeit muss eine Überzahlung von mindestens 5 % vorliegen
Diese Überzahlung bezieht sich auf den jeweiligen tariflichen Mindestlohn des Arbeitnehmers unter Berücksichtigung seiner Eingruppierung in die Beschäftigungsgruppe und des Jahres der Gruppenzugehörigkeit
§ 5
Überstunden, Sonn- und Feiertagsarbeit
(1) Mehrarbeit ist jede ausdrücklich angeordnete Arbeitsstunde, die den Umfang der auf der Grundlage der jeweiligen tarifvertraglichen Normalarbeitszeit (§ 4 Abs
1) und unter Berücksichtigung der Bestimmungen des § 4 festgelegten täglichen Arbeitszeit übersteigt Bei Teilzeitbeschäftigten fallen Überstunden nur dann an, wenn die für Vollzeitbeschäftigte festgelegte Höhe der täglichen Arbeitszeit überschritten wird
(2) Für Überstunden, die nicht zwischen 20.00 Uhr liegen, ein Zuschlag von 50 Prozent
Wenn die Überstunden zwischen 20:00 Uhr und 06:00 Uhr wird ein Zuschlag von 100 Prozent fällig
Soweit der Tarifvertrag für Beschäftigte einer Branche einen anderen Zeitpunkt für den erhöhten Überstundenzuschlag von 100 Prozent vorsieht, muss diese Regelung auch für Beschäftigte dieser Branche gelten
(3) Arbeit an Sonn- und Feiertagen ist nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen zulässig
(4) Überstunden an Sonntagen sind mit einem Zuschlag von 100 Prozent zu vergüten
(5) Arbeit an Feiertagen und deren Vergütung , die Vorschriften des Restarbeitsgesetzes 1983, Bundesgesetzblatt
Nr
144.
Übersteigt die geleistete Arbeit an einem Feiertag die für den betreffenden Wochentag festgelegte Normalarbeitszeit, so wird für diese Überstunden ein Zuschlag von 100 Prozent 1/150 des Monatsgehalts fällig
Bei der Ermittlung dieser Berechnungsgrundlagen werden alle Sonderzahlungen, die 12 Monatsgehälter überschreiten, auf die Überstunden-, Sonn- und Feiertagsvergütung angerechnet
(7) Bei mehreren Zuschlägen wird nur der höchste Zuschlag fällig
(8) Wird aus Zweckmäßigkeitsgründen eine Überstundenpauschale vereinbart, so gilt für die Berechnung der Monatspauschale grundsätzlich, dass sie der durchschnittlich geleisteten Anzahl von Überstunden entspricht, wobei auch die vorstehenden Überstundenzuschläge zu berücksichtigen sind (9) Vor der Leistung von Überstunden kann jeweils vereinbart werden, dass der Arbeitnehmer anstelle von Überstunden 1½ Stunden bezahlte Freizeit für jede geleistete Mehrarbeitsstunde und 2 Stunden bezahlte Freizeit für jede geleistete Mehrarbeitsstunde bezahlt Nachts und an Sonntagen gemäß (9) b innerhalb von 4 Monaten nach dem Tag der Mehrarbeit geltend gemacht werden, andernfalls erlischt der Anspruch
(11) Sofern regelmäßige Mehrarbeit gemäß § 2 Abs
Mehrarbeit zu berücksichtigen ist regelmäßig, wenn in mindestens 7 der letzten 12 Kalendermonate vor Urlaubsantritt gearbeitet wurde
Zur Ermittlung des Durchschnitts sind auch die letzten 12 Monate heranzuziehen
§ 6
Nachtarbeit
(1) Fällt die Normalarbeitszeit aufgrund der im Betrieb festgelegten Arbeitszeitregelung regelmäßig ganz oder teilweise auf die Nacht, so haben die zu dieser Arbeit hinzugezogenen Arbeitnehmer Anspruch auf eine Zulage in Höhe von mindestens 2,03 € je Stunde oder in gleicher Höhe der Belegschaft des betreffenden Betriebs gewährt wird, sofern diese höher ist
Diese Zulage wird für jede Arbeitsstunde zwischen 22:00 und 18:00 Uhr fällig
und 6 Uhr morgens oder während der üblichen dritten Schicht (Nachtschicht), unabhängig davon, ob es sich um einen Werktag, Sonntag oder Feiertag handelt
§ 7
Schichtarbeit
Für Arbeiten, die einen ununterbrochenen Arbeitsfortschritt an Wochentagen und Sonntagen erfordern (voller Dauerbetrieb oder Betriebsabteilungen) und sonstige Mehrschichtbetriebe oder Betriebsabteilungen, ist der Schichtplan so zu erstellen, dass die wöchentliche Normalarbeitszeit innerhalb des Schichtzyklus liegt 40 Stunden im Durchschnitt nicht überschreiten
Den gesetzlichen Vorschriften entsprechende Regelungen zur Sonntagsarbeit bleiben unberührt
Bei Volldauerbetrieb sind die zur Sicherstellung des Dauerbetriebs erforderlichen Überstunden mit dem Betriebsrat abzustimmen
§ 8
Freistellung bei Arbeitsunfähigkeit
Wird folgender familiärer Sachverhalt gemeldet und nachgeprüft, ist jedem Arbeitnehmer ohne Kürzung des Monatsgehalts in folgendem Umfang Freistellung zu gewähren: a) beim Tod des Ehegatten oder eingetragenen Partners
3 Werktage
b) im Todesfall des Partners, wenn dieser mit dem Arbeitnehmer im gemeinsamen Haushalt lebte 3 Werktage
c) 3 Werktage im Todesfall eines Elternteils
d) 2 Werktage beim Tod eines Kindes
e) 1 Werktag beim Tod von Geschwistern, Schwiegereltern und Großeltern
f) 3 Werktage für die eigene Eheschließung oder Eintragung einer Partnerschaft
g) bei Wohnungswechsel bei bereits bestehendem eigenen Hausstand oder bei Gründung eines eigenen Hausstandes 2 Werktage
h) 1 Werktag bei der Eheschließung von Geschwistern oder Kindern
i) 1 Werktag, wenn die Ehefrau oder der Partner entbindet
j) die für einen Arzt- oder Zahnarztbesuch erforderliche Zeit, sofern ein kassenärztliches Attest vorgelegt wird
§ 8a
Anrechnung des absolvierten Besuchs einer höheren Schule (Matura/Reifeprüfung) bei der Berechnung der Feriendauer
Soweit kein höheres Guthaben gemäß § 3 Abs
2 Z 2 UrlG sind 3 Jahre auf die Bemessung der Ferienzeit anzurechnen, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: mindestens zweijährige ununterbrochene Erwerbstätigkeit, abgeschlossener Besuch einer höheren Schule mit bestandener Reifeprüfung (Matura)
die Schulzeit wurde nicht neben einem Arbeitsverhältnis absolviert
§ 8b
Anrechnung der Elternzeit im Sinne des MSchG bzw
VKG
(1) Die Anrechnung von Wartezeiten im Sinne des MSchG oder VKG innerhalb des Arbeitsverhältnisses für die Bemessung der Kündigungsfrist, der Dauer der Lohnfortzahlung bei Krankheit (Unfall) sowie des Urlaubsumfangs da die Abfertigung nach §§ 23 und 23a AngG in folgendem Umfang zu leisten ist:
a) Wartezeiten für Geburten ab dem 01.08.2019 werden nach den vorgenannten Gesetzen[2] angerechnet
b) Geburten vor dem 01.08.2019 mit einer Karenzzeit ab dem 01.01.2019 werden bis zu insgesamt 24 Monaten angerechnet
Ansprüche aus § 15f MSchG und § 7c VKG sowie die bereits in der Elternzeit berücksichtigte Elternzeit bestehende Arbeitsverhältnisse sind in der Gesamthöhe von 24 Monaten anzurechnen und kommen nicht hinzu
Dieser Gesamtbetrag gilt auch für die Aufteilung der Elternzeit zwischen Mutter und Vater im Sinne des MSchG bzw
VKG bei demselben Kind oder nach Mehrlingsgeburten
c) Bei Geburten vor dem 01.08.2019 mit Mutterschutzbeginn bis 31.12 , 2018, wird der erste Mutterschutz innerhalb des Arbeitsverhältnisses bis maximal 22 Monate angerechnet
[2] Erläuterung: Nach derzeitiger Rechtslage wären dies derzeit maximal bis zu 22 Monate Wartezeiten je Kind.
(2) Die Anrechnung von Wartezeiten im Sinne des MSchG bzw
VKG innerhalb des Dienstverhält nisses auf die Dienstgruppenjahre der Mindestgrundgehaltsregelung ist in folgendem Umfang zu erfolgen: a) Wartezeiten bei Geburten ab Der 01.08.2019 wird nach den vorgenannten Gesetzen[3] angerechnet
b) Bei Geburten vor dem 01.08.2019 mit Karenzbeginn am 01.01.2019 werden Karenzzeiten bis maximal 10 Monate als Dienstgruppenjahr angerechnet
Dauert das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des Beginns der Elternzeit mindestens drei Jahre (einschließlich Elternzeit), werden Zeiten der Elternzeit bis maximal 24 Monate als Dienstgruppenjahre gezählt
Die im bestehenden Arbeitsverhältnis bereits als Dienstgruppenjahre angerechnete Elternzeit ist mit insgesamt 24 Monaten anzurechnen und steht nicht hinzu
Die Elternzeit im Sinne des MSchG bzw
VKG wird bei Erwerbstätigkeit nicht angerechnet bei demselben oder einem anderen Arbeitgeber während dieser Elternzeit vereinbart und diese Zeiten als Dienstgruppenjahre angerechnet werden
Dieser Gesamtumfang gilt auch für die Aufteilung der Elternzeit zwischen Mutter und Vater im Sinne des MSchG oder VKG für dasselbe Kind oder nach Mehrlingsgeburten
Die Anrechnung erfolgt nicht, wenn während dieser Elternzeit eine Erwerbstätigkeit vereinbart und diese Zeiten angerechnet werden als Dienstgruppenjahre
[3] Erläuterung: Nach derzeitiger Rechtslage wären dies derzeit maximal bis zu 22 Urlaubsmonate pro Kind
§ 9
Kündigungstermine (Referenz: vormals § 9a )
(1) Für nach dem 01.01.2019 begründete Arbeitsverhältnisse kann das Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfristen in der Weise gekündigt werden, dass die Kündigungsfrist am fünfzehnten oder letzten eines Kalendermonats endet, es sei denn anders im Arbeitsvertrag geregelt
(2) Bei Arbeitsverhältnissen, die nach dem 01.01.2019 begründet wurden, kann das Arbeitsverhältnis vom Arbeitnehmer, sofern sich die Kündigungsfrist nicht im Sinne der gesetzlichen Vorschriften verlängert hat, unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist gekündigt werden durch vorherige Kündigung in der Weise, dass die Kündigungsfrist am fünfzehnten oder letzten Tag eines Kalendermonats endet
§ 9a
(jetzt § 9)
[weggefallen – Inhalt jetzt in § 9]
§ 9b
Spielraum
(1) Hinsichtlich der Abfertigung gelten die Vorschriften des Angestelltengesetzes und des betrieblichen Arbeitnehmer- und Selbstständigenversorgungsgesetzes ( BMSVG ) in der jeweils geltenden Fassung
(2) Umstellung auf das System „Abfertigung neu“
Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer einen Übergang vom Abfertigungsgesetz des Angestelltengesetzes/Arbeitnehmerabfertigungsgesetzes auf das des BMSVG, so sind Arbeitnehmer und Arbeitgeber zum Rücktritt berechtigt den Übertragungsvertrag innerhalb eines Monats nach Unterzeichnung ohne Angabe von Gründen widerrufen
Dies gilt nicht, wenn der Inhalt des Übertrittsvertrages durch eine Betriebsvereinbarung nach § 97 Abs
1 Z 26 ArbVG (Bestimmung der Rahmenbedingungen für den Übertritt in das Abfertigungsgesetz des BMSVG) bestimmt wird
§ 10
Reisekostenersatz
1
Konzept der Dienstreise:
a) Eine Dienstreise liegt vor, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitsstätte verlässt, um einen ihm erteilten Auftrag auszuführen
b) Arbeitsstätte im Sinne dieser Vorschrift außerhalb von Wien ist ein Tätigkeitsbereich im Umkreis von 12 Straßenkilometern um die Betriebsstätte, als Zentrum gezählt, mindestens aber das Gemeindegebiet
Die Bezirke 1 bis 23 gelten als Gemeindegebiet von Wien
In allen anderen Fällen beginnt die Dienstreise mit dem notwendigen Verlassen der Wohnung
Die Dienstreise endet mit der Rückkehr an den Geschäftssitz oder mit der Rückkehr an die für die Reise erforderliche Wohnung
Der Arbeitgeber ordnet an, ob die Dienstreise von der Wohnung oder von den Geschäftsräumen anzutreten ist
Im Zweifel ist die Dienstreise von den Geschäftsräumen anzutreten
2
Reisekostenersatz:
Bei Dienstreisen im Sinne der Ziffer 1 ist dem Arbeitnehmer für die durch die Dienstreise verursachten Mehraufwendungen nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen eine Reisekostenpauschale für jeden vollen Kalendertag zu ersetzen
Diese gilt mit Ausnahme der Hin- und Rückfahrt für 24 Stunden von Mitternacht bis Mitternacht
b) Bei ununterbrochener Abwesenheit von mehr als 5 Stunden wird ein Tagegeld in Höhe von 8,00 € fällig
Bei Abwesenheit von mehr als 11 Stunden – einschließlich Reisezeit, ohne Mittagspausen – wird ein Tagegeld in Höhe von 19,00 € fällig auswärts benötigt, wird ein Tagegeld in Höhe von 26,40 € fällig
Das Tagegeld ist erstmals für den Tag der Hinfahrt zu zahlen, in Höhe von 26,40 €, wenn die Abreise vom Arbeitsort vor 12.00 Uhr vorgesehen ist, eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 19,00 €, wenn die Abreise nach 12.00 Uhr erfolgt
Für den Rückreisetag wird ein Taggeld in Höhe von 19,00 € gezahlt, wenn der Arbeitnehmer vor 17.00 Uhr am Arbeitsort eintrifft
nach Dienstplan und 26,40 € Taggeld bei Anreise nach 17.00 Uhr.
e) Erfordert eine Dienstreise gelegentlich einen ununterbrochenen Aufenthalt von mehr als 28 Tagen an einem Ort, so wird das nach den Buchstaben d und i geschuldete Taggeld ab dem 29
Tag um 25 Prozent gekürzt
Erfordert die Beschäftigung außerhalb des Dauerbetriebs – einschließlich Reisen – eine auswärtige Übernachtung, so hat der Arbeitnehmer Anspruch auf eine Übernachtung, wenn der Arbeitgeber die Übernachtung nicht in angemessener Weise ermöglicht
Das Übernachtungsgeld beträgt € 15,00
Kann der Arbeitnehmer für diesen Beitrag keine angemessene Unterkunft finden, werden die Übernachtungskosten gegen Nachweis erstattet; Unnötige Mehraufwendungen sind zu vermeiden
g) Bei unentschuldigtem Fernbleiben entfällt die Taggelderpauschale (Tages- und Nachtgeld) vollumfänglich
Gleiches gilt, wenn eine Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitsunfähigkeit irgendwelcher Art vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wird
Bei einem Arbeitsunfall entfällt das Taggeld nur, wenn es vorsätzlich herbeigeführt wurde
Bei einem notwendigen Krankenhausaufenthalt reduziert sich der Taggeldsatz auf 1/3 des vollen vereinbarten Taggeldsatzes
Das Nächtigungsgeld entfällt, jedoch werden laufende Nächtigungskosten gegen Nachweis bis auf Widerruf von der Unternehmensleitung (Reisende, Vertreter) erstattet, mit denen entweder eine Reisekostenpauschale einvernehmlich vereinbart oder mit der ein Entgelt erhoben wurde einvernehmlich vereinbart, in denen Reisekostenpauschalen bereits geregelt sind
i) Anstelle der Regelungen der Z 2 lit
a bis lit für Unternehmen des Vereins der Ingenieure folgendes:
Zur Deckung der mit der Dienstreise verbundenen persönlichen Mehraufwendungen für Verpflegung (Tagesgeld) und Übernachtung (Übernachtungsgeld) erhält der Mitarbeiter je 24 Stunden einen Reisekostenzuschuss
Das Taggeld wird für jeweils 24 Stunden in Höhe von € 26,40 fällig
Für Dienstreisen bis zum Ende der dritten Stunde wird kein Taggeld ausgerichtet
Dauert eine Dienstreise länger als 3 Stunden, wird für jede angefangene Stunde 1/12 des Tagegeldes geschuldet
Dies gilt auch für Restzeiten auf Dienstreisen, die 24 Stunden oder ein Vielfaches von 24 Stunden überschreiten
Das Übernachtungsgeld richtet sich nach den Bestimmungen des Buchstaben f
3
Dienstreisen ins Ausland:
a) Dienstreisen ins Ausland bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung des Arbeitgebers
Reisekosten- und Reisekostenersatz sind vor Antritt der Dienstreise gesondert zu vereinbaren
b) Beschäftigung im Ausland
Die Bedingungen für eine Beschäftigung im Ausland, insbesondere die Festsetzung von Wegstreckengeldern, Regelung der Heimreise und die Regelung von Massnahmen bei Krankheit, Unfall oder Todesfall, sind zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer rechtzeitig schriftlich zu vereinbaren
c) Durch die Vereinbarung des Tag- und Übernachtungsgeldes (Reisekostenpauschale) darf das Tagegeld und das Nächtigungsgeld während der ersten 28 Tage einer Dienstreise die der Entgeltstufe 3 für Bundesbedienstete nicht unterschreiten (Verordnung über die Bundesreisekostenverordnung BGBl
II/2001/434 vom 07.12.2001)
Danach dürfen das Tagegeld und das Übernachtungsgeld der Entgeltstufe 3 für Bundesbedienstete um nicht mehr als 10 Prozent unterschritten werden.
d) Das Taggeld wird für die Dauer des Auslandsaufenthaltes geschuldet, der mit dem Grenzübertritt beginnt oder endet
Wird für die Entsendung ein Flugzeug benutzt, gilt der Abflug oder die Ankunft am zuletzt benutzten Inlandsflughafen als Grenzübertritt
Der Arbeitnehmer erhält für jeweils volle 24 Stunden des Auslandsaufenthalts das vereinbarte Tagegeld
Bruchteile bis 5 Stunden werden nicht berücksichtigt
Bei Bruchteilen von mehr als 5 Stunden wird ein Drittel, bei mehr als 8 Stunden zwei Drittel und bei mehr als 12 Stunden das volle Taggeld fällig
Bei Dienstreisen bis zu 24 Stunden besteht aufgrund der Dauer des Auslandsaufenthaltes kein Tagegeld (anteiliger) Tagegeldanspruch, für die gesamte Dienstreise gelten die Regelungen zur Reisekostenpauschale in Deutschland
Soweit Reisen bis zu 2 Kalendertagen ein volles Tagegeld für den Auslandsaufenthalt nicht übersteigen, sind Zeiten der Dienstreise im Inland für die Bemessung der Inlandsaufwandsentschädigung zusammenzurechnen
Bei Reisen in Mitgliedsstaaten der Europäischen Union werden Tag- und Übernachtungsgelder mindestens in der Höhe der für Inlandsdienstreisen vorgesehenen Sätze geschuldet, soweit sich hieraus ein höherer Anspruch ergibt
e) Die Regelungen der Absätze 4 bis 6 gelten für Dienstreisen ins Ausland entsprechend
4
Geschäftsreisezeiten außerhalb der normalen Arbeitszeit:
Führen Arbeitnehmer das Fahrzeug während einer Dienstreise auf Wunsch des Arbeitgebers selbst, gilt hinsichtlich der Lenkzeit außerhalb der normalen Arbeitszeit folgende Regelung: Für Lenkzeiten außerhalb der normalen täglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit gilt der aliquote Teil der KV wird ein der Normalarbeitszeit entsprechender Monatslohn pro Stunde fällig, wobei nur volle Viertelstunden vergütet werden
Die Grundvergütung wird in Höhe des aufgrund der Einstufung fälligen KV-Gehalts geschuldet, gehört aber Ihnen Die Höhe ist gedeckelt nach dem jeweiligen Mindestgrundgehalt der Berufsgruppe III nach dem 15
Lebensjahr (18
bei Übergangsregelung) Berufsgruppe Jahre
Diese Regelung gilt nicht für Arbeitnehmer, die in Ausübung ihrer Tätigkeit überwiegend reisen müssen, wie z
B
Vertreter, Arbeitnehmer, die ständig reisen, und sonstige Arbeitnehmer, die nicht in die Organisation des Arbeitsalltags eingebunden sind
Soweit ein Arbeitnehmer für die Nutzung seines Privat-Pkw für Dienstreisen, die ihm freistehen, eine Aufwandsentschädigung (Fahrtkostenpauschale) berechnen darf, richtet sich die Zahlung dieser Aufwandsentschädigung nach folgenden Bestimmungen: Nur ein Anspruch dieser Art entsteht, wenn die Zustimmung zur Anrechnung dieser Aufwandsentschädigung vor Antritt der Dienstreise – möglichst schriftlich – erteilt wird
Als Aufwandsentschädigung wird eine Kilometerpauschale gewährt, die der Deckung der Aufwendungen dient, die durch die Wartung und Nutzung des Fahrzeugs entstehen
Die Höhe der Kilometerpauschale bestimmt sich wie folgt gemäß nachstehender Tabelle:
bis 15.000 km. ……………………
0,42 €
von 15.001 – 20.000 km. ………..
0,40 €
oben. ……………………………
0,38 €
Die untere Kilometerpauschale wird nach Überschreiten der angegebenen Kilometergrenze fällig
Wird ein Teil des Aufwands direkt vom Arbeitgeber getragen (z
B
Treibstoff, Versicherung, Reparatur), ist die Kilometerpauschale entsprechend zu kürzen
Bei der Reduzierung ist ein vom Kraftfahrzeugverband herausgegebener Schlüssel zu berücksichtigen
Weicht das interne Geschäftsjahr vom Kalenderjahr ab, kann anstelle des Kalenderjahres das Geschäftsjahr zur Berechnung der Kilometerpauschale herangezogen werden
Darüber hinaus können andere Jahresperioden, z.B
ab Eintritt des Mitarbeiters, kann auch unternehmensintern vereinbart werden.
Aus der Genehmigung zur Anrechnung der Kilometerpauschale kann keine behördliche Anordnung zur Nutzung des Fahrzeugs abgeleitet werden
Durch die Anrechnung der Kilometerpauschale entstehen weder über die Kilometerpauschale hinausgehende Ansprüche, noch übernimmt der Arbeitgeber eine Haftung für Schäden, die durch die Nutzung des Pkw durch den Arbeitnehmer entstehen, so dass die Pkw-Nutzung in den Bereich des Arbeitgebers fällt Tätigkeit bleiben die Ansprüche aus dem ABGB und dem Arbeitnehmerhaftungsgesetz im Hinblick auf unfallbedingte Schäden am Fahrzeug des Arbeitnehmers unberührt
Auf Verlangen des Arbeitgebers muss der Arbeitnehmer diese Bescheinigung entweder nach jeder Reise oder in bestimmten Abständen erstellen
Über die gefahrenen Kilometer ist ein Fahrtenbuch zu führen, das auf Verlangen, jedenfalls aber zum Ende des Kalender- oder Geschäftsjahres oder beim Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Unternehmen auszuhändigen ist
Auch hierüber kann der Arbeitgeber einen Nachweis verlangen, wenn mit dem Arbeitnehmer eine Pauschalregelung vereinbart wurde
6
Verfall von Ansprüchen:
Ansprüche im Sinne dieses Abschnitts müssen spätestens innerhalb von 4 Monaten nach Beendigung der Dienstreise oder der vereinbarten oder angeordneten Vorlage des Fahrtenbuchs geltend gemacht werden, andernfalls erlöschen sie mit Rechnungsstellung oder Vorlage des Fahrtenbuchs gegenüber dem Arbeitgeber
§ 11
Sonderzahlungen Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld
(1) Alle Arbeitnehmer haben einmal im Kalenderjahr Anspruch auf Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld als Sonderzahlungen
Auszubildende erhalten als Weihnachts- und Urlaubsgeld einen Betrag in Höhe des monatlichen Ausbildungsverdienstes
Grundlage für die Berechnung des Weihnachtsgeldes und des Urlaubsgeldes ist das Festgehalt
Liegt das vereinbarte Festgehalt unter dem tariflichen Mindestgehalt, sind die Sonderzahlungen in Höhe des tariflichen Mindestgehalts auszuzahlen
Bei Überschreitung des 14-fachen des tariflichen Mindestgrundgehalts können die bereits gezahlten Sonderzahlungen (Urlaubs- und Weihnachtsgeld) auf die Provision für das Kalenderjahr angerechnet werden, soweit das 14-fache des tariflichen Mindestgrundgehalts überschritten wurde Jahresende
Provisionsempfänger, mit denen nur eine Provision vereinbart wurde, haben nur Anspruch auf Leistungen, wenn ihr Jahresgehalt aus Provisionen weniger als das Vierzehnfache des ihnen nach Tarifvertrag zustehenden Mindestgrundgehalts beträgt
(2) Die Berechnung des Weihnachtsgeldes und des Urlaubsgeldes ist auf das im Auszahlungsmonat fällige Monatsgehalt (Lehrlingsverdienst, Festgehalt) abzustellen des letzten monatlichen Lehrlingsgehalts und des aliquoten Teils des Mitarbeitergesamtgehalts (anteilige Mischrechnung).
Bei einer Änderung des vereinbarten Beschäftigungsumfangs während des Kalenderjahres im laufenden Arbeitsverhältnis ist die Höhe des Weihnachtsgeldes und des Urlaubsgeldes durch eine anteilige Mischrechnung zu ermitteln, so dass die Sonderzahlungen entfallen nur aliquot geschuldet in dem Umfang, der der Vollzeit- und (wechselnden) Teilzeitbeschäftigung im Kalenderjahr entspricht
Ein bereits gezahltes – nach dieser Teilzeitregelung zu hohes – Urlaubsgeld ist auf das Weihnachtsgeld anzurechnen
Wurde das Urlaubsgeld nach dieser Aufteilungsregelung zu wenig ausgezahlt, ist die Differenz zusammen mit dem Weihnachtsgeld auszuzahlen
(3) Das Weihnachtsgeld ist bis spätestens 30
November fällig
eines Kalenderjahres
Das Urlaubsgeld wird zu Beginn des Urlaubs fällig
Werden im Kalenderjahr mehrere Urlaubsteile genommen, so wird sie mit Beginn des längeren Urlaubsteils, bei gleichen Urlaubsteilen mit Beginn des ersten Urlaubsteils fällig
Wird ein bereits bestehender Urlaubsanspruch in einem Kalenderjahr nicht in Anspruch genommen oder verbraucht, so ist das für dieses Kalenderjahr fällige Urlaubsgeld mit der Dezember-Gehaltszahlung auszuzahlen Betriebsrat kann durch schriftliche Einzelvereinbarung erfolgen
Alternativ kann vereinbart werden, dass das Urlaubsgeld bis spätestens 30
Juni gezahlt werden soll
eines jeden Kalenderjahres
Alternativ kann auch vereinbart werden, dass das Weihnachtsgeld und das Urlaubsgeld vierteljährlich (vierteljährlich in vier gleichen Teilen) gleichzeitig mit den Gehaltszahlungen für März, Juni, September oder November ausgezahlt werden
(4.) Arbeitnehmer (Auszubildende), die während des Kalenderjahres ein- oder austreten, haben Anspruch auf einen anteiligen Teil des Weihnachts- und Urlaubsgeldes entsprechend der Betriebszugehörigkeit im Kalenderjahr
Arbeitnehmer (Auszubildende), die bereits Weihnachts- und Urlaubsgeld bezogen haben, aber vor Ablauf des Kalenderjahres in den Ruhestand treten, ist der anteilig überbezahlte Teil, der auf den Rest des Kalenderjahres entfällt, von der Schlussabrechnung abzuziehen (6) Leistungs-, Spar- oder Erfolgsprämien auf Basis der monatlichen Leistung, die ein- oder mehrmals im Jahr ausgezahlt werden, sowie dingliche Bilanzmittel, die nur einzelnen Mitarbeitern für die Tätigkeit bei der Bilanzerstellung zufließen, werden nicht berücksichtigt anrechenbare Sondervergütungen sein
§ 12
Diensterfindungen
Dem Arbeitgeber steht das Angebot einer Diensterfindung durch einen Arbeitnehmer während des Dienstverhältnisses im Sinne des § 7 Abs
3 PatG zu
Hierzu hat er innerhalb einer Frist von vier Monaten ab Datum des Angebots Stellung zu nehmen und zu erklären, ob er es in Anspruch nehmen will; der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Erfindung bis zur Anmeldung der Patentrechte absolut geheim zu halten
Im Schadensfall hat er die gesetzlich vorgesehene Entschädigung an den Erfinder zu zahlen und alle anfallenden Patentgebühren zu bezahlen
Auf Antrag des Arbeitnehmers ist bei der Eintragung des Patents in das Patentregister der Erfinder zu benennen, auch wenn der Arbeitgeber als Anmelder auftritt
Im Übrigen gelten die Bestimmungen des österreichischen Patentgesetzes und der nach diesem Gesetz getroffenen Einzelvereinbarungen
§ 13
Besondere Vereinbarungen
Die Bestimmungen dieses Kollektivvertrages, soweit sie das Rechtsverhältnis zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern regeln, können durch Betriebsvereinbarungen oder Arbeitsverträge weder aufgehoben noch eingeschränkt werden
Sondervereinbarungen gelten nur, soweit sie für den Arbeitnehmer günstiger sind oder Angelegenheiten betreffen, die nicht im Tarifvertrag geregelt sind (§ 3 ArbVG)
§ 14
Telearbeitsplatz
(1
Allgemeines
Gegenstand dieser Vereinbarung sind die allgemeinen Bedingungen und die Kostenerstattung für einen für einen Arbeitnehmer zu vereinbarenden Telearbeitsplatz, insbesondere in der Wohnung des Arbeitnehmers
Standort, Erreichbarkeit, Arbeitsmittel und Aufwandsentschädigungen für den Telearbeitsplatz müssen festgelegt werden muss vorher schriftlich vereinbart werden Die Beschäftigung an einem Telearbeitsplatz ist sowohl für den Arbeitnehmer als auch für den Arbeitgeber freiwillig Die Teilnahme ist an folgende Voraussetzungen geknüpft: Ein Telearbeitsplatz wird auf der Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer eingerichtet, die folgt die Regelungen dieses Tarifvertrages und einer eventuell abzuschließenden Betriebsvereinbarung Die Mitwirkungsrechte des Betriebsrats sind zu beachten Die arbeitsrechtliche Stellung des Arbeitnehmers wird durch die schriftliche Vereinbarung einer Telearbeitsstelle nicht verändert Bestehende betriebliche Regelungen sind unverändert anzuwenden bzw
sinngemäß für Beschäftigte mit Telearbeitsplatz ggf
im Haushalt des Beschäftigten lebende Personen bei t Der Telearbeitsplatz galt analog
(2) Arbeitszeit und Arbeitsort
Die zu leistende Arbeitszeit entspricht § 4 des Kollektivvertrages
Die Erreichbarkeit des Arbeitnehmers am Telearbeitsplatz muss vereinbart werden
Die Aufteilung der Arbeitszeit zwischen dem betrieblichen Arbeitsplatz und dem Telearbeitsplatz ist schriftlich zu vereinbaren
Alle Arbeitszeiten, die über die geltende Normalarbeitszeit hinausgehen, unabhängig vom Arbeitsplatz, müssen vom Arbeitgeber entsprechend den betrieblichen Regelungen vorab vereinbart werden, um als solche anerkannt zu werden
Die Vergütung erfolgt nach §§ 4, 4a und 5 des Kollektivvertrages
Die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats nach § 97 Abs
1 Z 2 Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) bleiben unberührt, es sei denn, es handelt sich um Dienstreisen/Fahrten, die nicht auf der Trennung zwischen betrieblicher Arbeitsstätte und Telearbeitsplatz beruhen und dies täten sind nach den geltenden betrieblichen Regelungen zu vergüten
Wird ein Arbeitnehmer aufgefordert, während seiner außerbetrieblichen Arbeitszeit an den Arbeitsplatz zu kommen, wird die Arbeitszeit nicht unterbrochen
(3) Zeiterfassung
Die Arbeitszeiterfassung ist mit der betrieblichen Praxis abzustimmen
(4) Arbeitsmittel
Die für den Telearbeitsplatz erforderlichen EDV- und kommunikationstechnischen Hilfsmittel werden vom Arbeitgeber für die Dauer des Bestehens dieses Arbeitsplatzes zur Verfügung gestellt
Werden ausnahmsweise Arbeitsmittel vom Arbeitnehmer im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber gestellt, werden die Aufwendungen gegen Nachweis erstattet
(5) Kostenerstattung
Dem Arbeitnehmer sind gegen Nachweis alle im Zusammenhang mit seiner Telearbeitsstelle entstandenen Aufwendungen, insbesondere Telefonkosten, zu erstatten
Für Raum- und Energiekosten können Pauschalvergütungen vereinbart werden
(6) Reisekosten und Aufwandsentschädigungen
Fahrtkosten und Aufwandsentschädigungen zwischen betrieblicher Arbeitsstätte und Telearbeitsplatz werden nur erstattet, wenn Dienstreisen/ Dienstreisen aus der Abweichung von der getroffenen Zuordnung zwischen betrieblicher Arbeitsstätte und Telearbeitsplatz resultieren
Reisekosten und Aufwandsentschädigungen zwischen Unternehmen und Telearbeitsplatz werden nicht erstattet
(7) Kontaktaufnahme mit dem Unternehmen
Die soziale Integration und die Kommunikation der Mitarbeiter im Unternehmen bzw
mit dem Arbeitgeber sollen trotz der Arbeit an einem Telearbeitsplatz gewährleistet sein
Bei Betriebsversammlungen sollte besonders auf die Einbindung von Beschäftigten an Telearbeitsplätzen geachtet werden
Die Teilnahme an Betriebsversammlungen, die während der normalen Arbeitszeit stattfinden, muss gewährleistet sein und als Arbeitszeit angerechnet werden
Information und Zugang zu Aus- und Weiterbildung werden durch geeignete Maßnahmen sichergestellt
(8) Informationen für den Betriebsrat
Der Betriebsrat wird über alle Beschäftigten informiert, die an einem Telearbeitsplatz arbeiten
Der Betriebsrat hat das Recht, die elektronischen Kommunikationsmöglichkeiten zu nutzen
Dem Betriebsrat sind diejenigen Kosten zu erstatten, die im Rahmen der außergewöhnlichen Betreuung von Beschäftigten an Telearbeitsplätzen entstehen
(9) Aufgabe des Telearbeitsplatzes
Der Telearbeitsplatz kann von beiden Seiten aus triftigen Gründen unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat schriftlich gekündigt werden
Als triftige Gründe auf Seiten des Arbeitgebers gelten z )
Der Arbeitgeber ist unverzüglich zu informieren, wenn der Vermieter den Vertrag über die Nutzung der Wohnung kündigt
Nach Beendigung der Telearbeitsstelle wird die Beschäftigung am betrieblichen Arbeitsplatz fortgesetzt
Siehe Anhang 2 für ein Muster einer Vereinbarung
§ 15
§ 16
Schlichtung von Gesamtstreitigkeiten
Vor der Anrufung des Bundesschlichtungsamtes ist ein paritätisch besetzter Ausschuss aus je drei Vertretern der dem Tarifvertrag beigetretenen Organisationen mit der Beilegung allgemeiner Streitigkeiten aus der Auslegung dieses Tarifvertrages zu befassen
§ 17
Beschäftigungsgruppen und Mindestgrundgehälter
Gehälter: siehe Gehaltstabellen
(1) Die in den Berufsgruppen angegebenen Stellenbeschreibungen sind nur Beispiele für gleichwertige Tätigkeiten und können durch in einzelnen Berufsgenossenschaften übliche Stellenbeschreibungen für gleiche oder ähnliche Tätigkeiten ersetzt werden
(2) Wann bei Ein- und Austritt eines Arbeitnehmers während eines Monats ist zur Ermittlung des aliquoten Gehaltsanteils das für den betreffenden Monat fällige Bruttomonatsgehalt durch 26 zu dividieren und das Ergebnis mit der Anzahl der aneinandergereihten Arbeitstage zu multiplizieren
Berufserfahrung und höhere Qualifikationen spiegeln sich in den zwei- und dreijährigen Sprüngen wider
(4) Die Einstufung in die Anwendungsgruppen erfolgt durch die Unternehmensleitung
Erscheint ein Arbeitnehmer als Betriebsratsmitglied im betreffenden Unternehmen gewählt, muss die Eingruppierung unter seiner Mitwirkung erfolgen
Die Zuordnung zu den Berufsgruppen, die Anzahl der angerechneten Berufsgruppenjahre und die Höhe des Gehalts sowie alle weiteren Änderungen sind dem Arbeitnehmer mittels Dienstzettel mitzuteilen.
(5) Muss ein Arbeitnehmer in seinen Dienstgruppenjahren infolge einer Erhöhung der Zahl seiner Dienstgruppenjahre in eine höhere Mindestgehaltsstufe aufsteigen, so wird die Gehaltserhöhung zum 1 Monat, in dem er/sie die erhöhte Zahl der Dienstgruppenjahre erreicht
(6) Beim Aufstieg in eine höhere Dienstgruppe wird für die neue Dienstgruppe das nächsthöhere Mindestgrundgehalt als das zuvor erreichte Mindestgrundgehalt fällig
Das jeweilige Mindestgrundgehalt des Arbeitnehmers darf jedoch nicht unter das Mindestgrundgehalt sinken, das er bei Verbleib in der bisherigen Berufsgruppe durch Vorrücken erreichen würde
(7) Hat ein Beschäftigter in einer Berufsgruppe die dort vorgesehene Höchstzahl von Berufsgruppenjahren erreicht, kann bei weiterer Tätigkeit in derselben Berufsgruppe eine angemessene Gehaltserhöhung erfolgen
(8) Innerhalb einer Berufsgruppe die monatliche das dem Arbeitnehmer zustehende Mindestgrundgehalt bestimmt sich nach der Anzahl der anrechenbaren Berufsgruppenjahre
(a) Die Berufsgruppenjahre sind diese Zeiten
die ein Arbeitnehmer in der gleichen Berufsgruppe dieses Tarifvertrags oder unabhängig von der Zugehörigkeit zu diesem Tarifvertrag mit einer entsprechenden Tätigkeit, die der gleichen Berufsgruppe dieses Tarifvertrags zuzuordnen ist, ausgeübt hat;
die ein Arbeitnehmer in einer höheren Berufsgruppe dieses Tarifvertrags oder unabhängig von der Zugehörigkeit zu diesem Tarifvertrag mit einer entsprechenden Tätigkeit verbracht hat, die einer höheren Berufsgruppe dieses Tarifvertrags zuzuordnen ist, jedoch nur, wenn und soweit diese Zeiten dienen dem Erwerb von Kenntnissen und Fähigkeiten, die für die aktuelle Verwendung geeignet waren als Buchhalter, Lohnbuchhalter und Bilanzbuchhalter, wenn ein Arbeitnehmer diese in einer entsprechenden einschlägigen Tätigkeit ausübt
(b) Für die Anrechnung von Dienstgruppenjahren ist es unerheblich, ob sie bei einem oder verschiedenen Arbeitgebern abgeleistet wurden
Dienstgruppenjahre eines Arbeitnehmers aus Vorbeschäftigung Qualifikationsnachweise anderer Arbeitgeber werden nur bei Zuordnung zu einer bestimmten Berufsgruppe auf maximal 12 Dienstjahre angerechnet
Dienstjahre, die ein Arbeitnehmer aus früheren Beschäftigungsverhältnissen bei demselben Arbeitgeber nachweisen kann, werden ohne Höchstgrenze auf die Zuordnung zu einer bestimmten Berufsgruppe angerechnet, sofern die oben beschriebenen Voraussetzungen gleich oder höher erfüllt sind Berufsgruppe
Voraussetzung für die Anrechnung ist jedoch, dass der Arbeitnehmer diese Zeiten bei Eintritt in das Unternehmen und möglichst unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 2 Monaten, mittels entsprechender Bescheinigungen oder sonstiger Arbeitspapiere der Unternehmensleitung mitteilt
Die rechtzeitige Vorlage der Bescheinigungen ist dem Arbeitnehmer auf dem in Absatz 4 vorgesehenen Leistungsschein zu bescheinigen
Wird ein solcher nicht ausgestellt, greift die Ausschlussfrist nicht
Die Hälfte der vor der Aufnahme in das Meisterverhältnis im Betrieb geleisteten Vordienstzeiten als Vorarbeiter, jedoch nur bis zu maximal 5 Jahren, sind als Dienstgruppenjahre für diejenige Dienstgruppe anzurechnen, der der Meister angehört zugewiesen wird zuerst klassifiziert
Z 8 Absatz 3 gilt nicht für die Anrechnung von Vorarbeiterjahren
(c) Die Anrechnung von Wartezeiten im Sinne des MSchG bzw
VKG innerhalb des Arbeitsverhältnisses auf die Dienstgruppenjahre der Mindestgrundgehaltsordnung ist in § 8b Abs
2 dieses Kollektivvertrages geregelt.
(9) Vergütung der Aufsichtsorgane
Die Entlohnung von Arbeitnehmern, deren Tätigkeit überwiegend und regelmäßig darin besteht, Gruppen von Arbeitnehmern zu beaufsichtigen, zu führen und zu unterweisen, wie z
der höchsten ihnen unterstellten Top-Arbeiter-Kategorie wie folgt:
Aufseher um. …………………………
15 Prozent,
Meister und Montageleiter um. ……
20 Prozent
Vorarbeiter um. …………………………
25 Prozent
Das Gehalt des Vorarbeiters, Montageleiters und Vorarbeiters muss mindestens den Lohn der unterstellten Arbeitnehmer erreichen
§ 18
Anrechnung auf das Mindestgrundgehalt
(1) Provisionen:
Das Mindestgrundgehalt eines Provisionsempfängers gilt als erreicht, wenn sein Monatsbruttogehalt zuzüglich der Jahresdurchschnittsprovision das Mindestgrundgehalt der jeweiligen Berufsgruppe erreicht
(2) Vergütungen:
Übersteigt die Summe der jährlich ausgezahlten Vergütungen zwei Monatsgehälter, gelten die Bestimmungen zum Mindestgrundgehalt als erfüllt, wenn 1/14 des Jahresgehalts das Mindestgrundgehalt der entsprechenden Stellengruppe erreicht
§ 18a
Lohn-und Gehaltsabrechnung
(1) Der Arbeitnehmer hat einen Rechtsanspruch auf eine eindeutige Erklärung, aus der hervorgeht:
a) der Abrechnungsmonat,
b) Überstunden,
c) allfällige Zulagen
d) Sonderzahlungen
e) Abzüge und deren Bemessungsgrundlage
f) Aufschlüsselung der verwendeten Abkürzungen und Kennzahlen
(2) Bei Nutzung flexibler Arbeitszeitmodelle (z
B
Gleitzeit, Mehrarbeit und Mehrarbeit gegen Zeitausgleich) ist der Arbeitnehmer monatlich schriftlich oder in nachweislich ähnlicher Form über die zu informieren Differenz zwischen Normalarbeitszeit und tatsächlich geleisteter Arbeitszeit informieren
§ 19
Lehrlingseinkommen
Siehe Gehaltstabellen
Lehrlingen, die wegen ungenügender Leistungen (nicht aber wegen Krankheit oder Unfall) nicht zum Übertritt in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt sind, steht das Lehrlingsentgelt nur in Höhe des abgelaufenen Lehrjahres im folgenden Lehrjahr zu
Ist er in diesem Lehrjahr aufstiegsberechtigt, so wird das der Lehrzeit entsprechende Lehrgeld im darauf folgenden Lehrjahr erneut fällig
Prämie für guten und sehr guten Erfolg bei der Lehrabschlussprüfung
Erhält der Arbeitgeber eine Lehrlingsförderung nach der Richtlinie zu § 19c BAG und schließt der Lehrling bei seinem ersten Lehrantritt die Lehrabschlussprüfung mit einem guten oder sehr guten Ergebnis ab, erhält der Lehrling eine einmalige Prämie
Der einmalige Bonus liegt bei
Viel Glück 100 € und bei
bei ausgezeichnetem Erfolg 150 €
Die Änderung oder Aufhebung der Richtlinie des Bundesbeirats für Berufsbildung zur Förderung der betrieblichen Ausbildung von Lehrlingen gemäß § 19c BAG führt zum Erlöschen dieses Anspruchs
§ 19a
Tariflich vereinbarte Mindestgrundgehälter für Teilzeitbeschäftigte
Bei Teilzeitbeschäftigten, soweit sie diesem Rahmentarifvertrag unterliegen, ist das ihnen zustehende kollektivvertragliche Mindestgrundgehalt bei voller tariflicher Normalarbeitszeit durch 173 und dann zu teilen der so ermittelte Wert multipliziert mit der Zahl, die sich aus der vereinbarten Stundenzahl ergibt (Stunden pro Monat, Stunden pro Woche x 4,33)
Ergebnisse.
§ 20
Günstigkeitsklausel
(1) Dieser Tarifvertrag folgt dem Rahmentarifvertrag für die Beschäftigten in Handel und Gewerbe, in Dienstleistungen, in Information und Beratung (RKV) im Umfang des in § 2 bezeichneten Geltungsbereichs
(2) Die bisherige Anlage 4 (die Übergangsbestimmungen zur Integration aller bilanziellen Rechnungslegungsvorgänge in die RKV ab 01.01.2016) werden ab 01.01.2020 nicht mehr in der KV veröffentlicht, gelten aber weiterhin für die nach dieser Anlage erfassten Sachverhalte und werden somit fortbestehen Bleib in der macht.
Ab dem 01.01.2020 werden Berufsgruppenbeispiele für die Berufsgruppe der Buchhaltungsberufe in die Tabelle der Mindestgrundgehälter aufgenommen
Einstufungen, die vor dem 01.01.2020 vorgenommen wurden, werden durch diese Beschreibung nicht geändert
(3) Bestehende Übungen und für Arbeitnehmer günstigere Vereinbarungen bleiben unberührt
Wien, 17
November 2020
Anlage 2 Telearbeitsvereinbarung
Zusatzvereinbarung für Telearbeit
1
Zwischen den Unternehmen. ………………………………….
….
( Arbeitgeber)
und Herr/Frau. ………………………………….
.
…………..
(Angestellter)
Telearbeit an einer auswärtigen Arbeitsstätte im Sinne des § 14 des Tarifvertrags vereinbart ist
Ort des auswärtigen Arbeitsplatzes:
……………………………………………
……………………………………………
…………………………………..
……………………………………………
……………………
2
Normale Arbeitszeit
a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit
b) Abweichend von der betrieblichen Normalarbeitszeit wird folgende Lage der Normalarbeitszeit vereinbart: Hinweis: Im Rahmen der Regelungen des Arbeitszeitgesetzes ist auch eine andere Verteilung der Normalarbeitszeit möglich
Die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bleiben bestehen
Hinweis: Selbstbestimmte Normalarbeitszeit kann vereinbart werden, wenn der tägliche Rahmen der Normalarbeitszeit, die Dauer und der maximale Umfang von Versetzungsmöglichkeiten sowie Dauer und Ort der fiktiven Normalarbeitszeit geregelt sind, ansonsten die gesetzlichen Arbeitszeitbestimmungen werden beobachtet
d) Die Normalarbeitszeit teilt sich wie folgt auf in betriebliche und außerbetriebliche Arbeitszeiten
Überstunden:
Überstunden und Mehrarbeit am externen Arbeitsplatz werden nur vergütet, wenn sie ausdrücklich angeordnet werden
Alle geleisteten Arbeitsstunden sind vom Arbeitnehmer aufzuzeichnen, sofern die Arbeitszeiten vom Arbeitnehmer bestimmt werden
Arbeitsunterbrechungen aus privaten Gründen sind zu protokollieren
Der Mitarbeiter hat die Aufzeichnungen an die betriebliche Praxis anzupassen
3
Folgende Tätigkeiten werden in der Telearbeit ausgeübt:
Möglichst detaillierte Beschreibung der vom Arbeitnehmer auszuführenden Tätigkeiten
4
Arbeitsmittel:
Folgende Arbeitsmittel, die für die Arbeitsleistung erforderlich sind und den ergonomischen und sicherheitstechnischen Standards entsprechen, werden vom Arbeitgeber für die Zeit der Tätigkeit am außerbetrieblichen Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt: Diese Arbeitsmittel werden vom Arbeitgeber installiert und gewartet
Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, diese Arbeitsmittel nur im Rahmen der vereinbarten Telearbeit zu benutzen und eine Nutzung durch Dritte auszuschließen
Die überlassenen Arbeitsmittel sind dem Arbeitgeber zur unverzüglichen Rückgabe durch den Arbeitnehmer zu übergeben oder ihm zu ermöglichen Übernahme der Arbeitsmittel
5
Aufwendungsersatz:
a) Dem Arbeitnehmer werden folgende Auslagen erstattet, die ihm durch die auswärtige Arbeitsstätte entstehen:. …………………………
….
…
b) Der Aufwendungsersatz erfolgt pauschal wie folgt:. ……………………..
……..
……
6
Haftung:
Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel so aufzubewahren, dass eine Beschädigung durch Dritte möglichst ausgeschlossen ist
Der Schutz von Daten und Informationen ist so zu beachten und sicherzustellen, wie es für den Betrieb vorgesehen ist
Vertrauliche Daten, Informationen und Passwörter müssen so geschützt werden, dass Dritte sie nicht einsehen oder darauf zugreifen können.
Der Arbeitnehmer haftet für Schäden, die dem Arbeitgeber im Zusammenhang mit dem Betrieb der auswärtigen Arbeitsstätte entstehen, nach den Vorschriften des Arbeitnehmerhaftungsgesetzes
Dies gilt auch für Personen, die im gleichen Haushalt wie der Arbeitnehmer leben
7
Kontakt mit dem Unternehmen:
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Teledienstnutzern betriebliche Auskünfte zur Aus- und Weiterbildung zu erteilen
Der Arbeitgeber ist auch verpflichtet, den Arbeitnehmern die Teilnahme an einem bestehenden, gemeinsamen betrieblichen Informationssystem zu ermöglichen
8
Möglichkeiten der Beendigung der Telearbeit
(Gilt nur in Fällen, in denen Telearbeit während eines laufenden Arbeitsverhältnisses im Unternehmen vereinbart ist und der Arbeitnehmer die Räumlichkeiten für den außerbetrieblichen Arbeitsplatz zur Verfügung stellt): Die Telearbeit kann bei Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses von beiden Seiten unter Vorbehalt einer Drei beendet werden -monatige Kündigungsfrist
Bei wichtigem Grund, wie Verlust der Wohnung vor diesem Zeitpunkt, verkürzt sich die Kündigungsfrist entsprechend
9
Sonstige Vereinbarungen:
……………………………………………
……………………………………………
…………………………………..
……………………………………………
…………………….
…………………..
……………………………………………
…………………………………..
……….
……………………………………………
……………………………………………
.
………………………………., Bei der. ……
…………
Anlage 3
Gemeinsame Erklärung der Tarifvertragspartner zur Bildungskarenz (§ 11 Arbeitsvertragsgesetz-Anpassungsgesetz)
Die Tarifpartner verpflichten sich, das gesetzlich neu eingeführte Instrument der Bildungskarenz durch gemeinsame Empfehlungen zu unterstützen
Die Einzelheiten der Bildungskarenz sind durch Betriebsvereinbarungen zu regeln
Der Zugang zu den Maßnahmen der Bildungskarenz soll innerbetrieblich so geregelt werden, dass eine möglichst große Übereinstimmung zwischen den betrieblichen Zielen und einer entsprechenden im Betrieb umsetzbaren Ausbildung mit den Bildungs- und Qualifizierungsinteressen der Beschäftigten erreicht wird
In diesem Sinne soll die Elternzeit vorrangig zur Ausbildung gefördert werden, wenn aufgrund der Ausbildungsinhalte und der Ausbildungsdauer eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass sich das Bildungs- und Qualifikationsniveau nach Abschluss der Ausbildung verbessert
Bestehende Kündigungsschutzregelungen sollten auch während der Bildungskarenz aufrechterhalten werden
Der Arbeitgeber sollte den Anträgen des Arbeitnehmers auf Bildungskarenz zustimmen und eine entsprechende Vereinbarung treffen, wenn die betrieblichen Interessen nicht beeinträchtigt werden und aufgrund der Ausbildung die Gewähr besteht, dass die entsprechende Weiterbildung im Betrieb genutzt werden kann
In diesem Fall soll das Unternehmen nach einer zu vereinbarenden weiteren Nutzungsdauer anfallende Sozialversicherungskosten und sonstige Aufwendungen im Zusammenhang mit der Bildungskarenz übernehmen
Unter diesen Voraussetzungen ist die Wartezeit auch bei Dienstzeitansprüchen zu berücksichtigen
Anlage 7
Berechnungsbeispiele für anteilige Mischberechnungen von Sonderzahlungen
1) Ein Teil der Lehrzeit fällt in ein Kalenderjahr:
Ende der Ausbildung: 31
August 2018
Letzte monatliche Ausbildungsvergütung:. …….
880 €
Bezahlte Urlaubsvergütung zum 30
Juni:. …….
880 €
Monatsgehalt (September – Dezember):. …….
….
1.450 €
Lösung:
Mischrechnung – Urlaubsgeld: 880,00 €: 12 x 8 = 586,67 € 1.450,00 €: 12 x 4 = 483,33 € gemischte Sonderzahlung 1.070,00 € bereits erhaltene IP: – 880,00 € verbleibende gemischte Sonderzahlung: 190,00 €
Mischrechnung – Weihnachtsgeld: 880,00 € : 12 x 8 = 586,67 € 1.450,00 € : 12 x 4 = 483,33 € Mischsonderzahlung 1.070,00 € Restliche Mischsonderzahlung: + 190,00 € Auszahlung: 1.260,00 €
2) Die Teilzeitbeschäftigung erfolgt in einem Teil eines Kalenderjahres:
Teilzeitbeschäftigung bis 26
August 2018 mit 20 Stunden pro Woche
Monatsgehalt 1.100 €
Urlaubsgeld erhalten im Juni 1.100 €
Vollzeitbeschäftigung ab 27
August 2018 mit 40 Stunden pro Woche
Monatsgehalt 2.200 €
Fälligkeit des Weihnachtsgeldes: 30.11.2018 Höhe des Weihnachtsgeldes: das im November fällige Monatsgehalt
Mischberechnung bei Teilzeitbeschäftigung und Vollzeitbeschäftigung:
Urlaubsgeld: 01.01.2018 – 26.08.2018 (238 KT): 1.100,00 €: 365 x 238 717,26 € 27.08.2018 – 31.12.2018 (127 KT): 2.200,00 €: 365 x 127 = 765,48 € Anspruch auf Urlaubsgeld: 1.482,74 € Bereits bezogenes Urlaubsgeld: 1.100,00 € Nachzahlungsbetrag (Differenzbetrag): 382,74 €
Weihnachtsgeld: 01.01.2018 – 26.08.2018 (238 CD): 1.100,00 €: 365 x 238 = 717,26 € 27.08.2018 – 31.12.2018 (127 CD): 2.200,00 €: 365 x 127 = 763 €
39 Anspruch auf Weihnachtsgeld: 1.482,74 € Differenz Urlaubsgeld: + 382,74 € Auszahlung der Sonderzahlungen im November: 1.865,48 €
Gehaltstabelle vom 01.01.2021
zum Kollektivvertrag
Mindestgrundgehälter
Verwenden Sie Gruppe I*)
Berufsmerkmale:
Angestellte, die schematische oder maschinelle Arbeiten ausführen, die als einfache Hilfsarbeiten anzusehen sind, z
B.: kaufmännische, administrative und technische Arbeiten;
EDV-Erfassung und -Speicherung von Daten und Texten während der Ausbildungszeit (jedoch maximal 3 Monate)
Monatliches Mindestgrundgehalt in Euro Im 1
und 2
Dienstgruppenjahr 1.522,50 nach 2 Dienstgruppenjahren 1.522,50 nach 4 Dienstgruppenjahren 1.570,72 nach 6 Dienstjahren Gruppe 1.667,19 nach 8 Dienstjahren Gruppe 1.763,62 nach 10 Dienstjahren Gruppe 1.860,09 nach 12 Dienstjahren Gruppe 1.942,75 nach 15 Dienstjahren Gruppe 2.094,31
*) In der Verwaltungsgruppe I gilt ab dem 01.01.2012 folgende Regelung: Für neu begründete Dienstverhältnisse ab dem 01.01.2012 beträgt die Amtszeit in der Dienstgruppe I maximal 3 Jahre
Danach muss der Aufstieg in eine höhere Dienstgruppe nach § 17 Abs
6 erfolgen
Bestehende Beschäftigungen in der Dienstgruppe I werden gemäß § 17 Abs
6 ab dem 1
Januar 2015 in eine höhere Dienstgruppe befördert
II
Berufsmerkmale:
Mitarbeiter, die nach vorgegebenen Richtlinien und genauen Arbeitsanweisungen einfache, nicht schematisierte oder maschinelle Arbeiten ausführen, die in der Regel eine kurze Einarbeitungszeit erfordern
Die Einstufung in die oben genannte Gruppe muss auch während der Einarbeitungsphase erfolgen
Kaufmännische und administrative Angestellte, z.B.:
Schreibkräfte,
Rechnungssachbearbeiter mit einfacher Abrechnung
Telefonisten und Mitarbeiter in Call- und Servicecentern mit einfacher Auskunftserteilung
qualifizierte, kaufmännische und administrative Assistenten,
Sammler ohne einschlägige Berufsausbildung
Verkäuferin im Einzelhandel
EDV-mäßige Erfassung und Sicherung von Daten und Texten
Technische Mitarbeiter, z.B.:
Gelernter Technischer Assistent, Technischer Zeichner ( CAD ) im Sinne der oben genannten Berufsmerkmale
Monatliches Mindestgrundgehalt in Euro Im 1
und 2
Dienstjahr Gruppe 1.585,16 nach 2 Dienstjahren Gruppe 1.684,21 nach 4 Dienstjahren Gruppe 1.789,14 nach 6 Dienstjahren Gruppe 1.898,99 nach 8 Dienstjahren Gruppe 2.008,86 nach 10 Dienstjahren Gruppe 2.118,72 nach 12 Dienstjahren Gruppe 2.212,89 nach 15 Dienstjahren Gruppe 2.385,50
Verwenden Sie Gruppe III
Tätigkeitsmerkmale:
Mitarbeiter, die nach allgemeinen Richtlinien und Weisungen technische oder kaufmännische Arbeiten im Rahmen des ihnen erteilten Auftrages selbstständig ausführen
Kaufmännische und administrative Angestellte, z.B.:
Büroangestellte mit Korrespondenzarbeit
Sachbearbeiter in der Buchhaltung,
Büroangestellte mit einfacher Fremdsprachenarbeit,
Sekretärin im Sinne der oben genannten Berufsmerkmale
Mitarbeiter im Innendienst, Lager und Versand mit entsprechender Berufsausbildung
Sachbearbeiter/in mit einschlägigen Fachkenntnissen im Sinne der oben genannten Stellenmerkmale
selbstständige Tätigkeiten in der Datenerhebung,
Verkäufer mit Fachkenntnissen oder Fremdsprachenkenntnissen
Repräsentativ im Sinne der oben genannten Stellenmerkmale
Programmierer,
Rechnungssteller,
Telefonist und Mitarbeiter in Call- und Servicecentern mit qualifizierter Auskunftserteilung
Technische Mitarbeiter, z.B.:
Techniker mit besonderen Fachkenntnissen während der branchenspezifischen Einarbeitungszeit
Technischer Zeichner ( CAD ) im Sinne der oben genannten Berufsmerkmale,
Techniker im Sinne der oben genannten Berufsmerkmale.
Meister, z.B.:
Hilfsmeister
Einsatzleiter
Monatliches Mindestgrundgehalt in Euro Im 1
und 2
Dienstjahr Gruppe 1.958,99 nach 2 Dienstjahren Gruppe 2.096,12 nach 4 Dienstjahren Gruppe 2.233,24 nach 6 Dienstjahren Gruppe 2.370,38 nach 8 Dienstjahren Gruppe 2.505,04 nach 10 Dienstjahren Gruppe 2.642,03 nach 12 Dienstjahren Gruppe 2.759, 2.759 46 nach 15 Dienstjahren Gruppe 2.974,72
Verwenden Sie Gruppe IV
Aktivitätsmerkmale:
Angestellte, die eigenverantwortlich schwierige Arbeiten ausführen, die besondere Fachkenntnisse und praktische Erfahrung erfordern
Darüber hinaus Arbeitnehmer, die regelmäßig und dauernd für die Leitung, Unterweisung und Beaufsichtigung von Arbeitnehmergruppen (zwei bis fünf Arbeitnehmer, einschließlich Arbeitnehmer der Dienstgruppe III) verantwortlich sind
Beschäftigte, die überwiegend typische Tätigkeiten eines Meisters wie selbstständiges Führen, Unterweisen und Betreuen von Arbeitsgemeinschaften (zwei oder mehr Arbeiter) ausüben
Kaufmännische und administrative Angestellte, z.B.:
Angestellter mit Führungsaufgaben
Sachbearbeiterin mit Fremdsprachenkorrespondenz
Sekretärin im Sinne der oben genannten Berufsmerkmale
Assistent,
Trainer,
Trainer,
Logistiker,
Sachbearbeiter mit qualifizierter Korrespondenz,
Bürokräfte mit qualifizierten Fremdsprachenkenntnissen
unabhängige Wirtschaftsprüfer
Analytiker,
Vertreter, Verkäufer im Sinne der vorstehenden Tätigkeitsmerkmale
Angestellte, die regelmäßig (z
B
im Organisationsprozess vorgesehen oder etwa ein Drittel der Normalarbeitszeit) die Angestellten der Berufsgruppe V ersetzen
Technische Angestellte, z
B.:
Designer mit CAD,
Techniker im Sinne der oben genannten Berufsmerkmale
Technischer Käufer
selbstständiger Arbeitsplaner
selbstständiger Prozess(termin)planer,
selbstständiger Materialprüfer mit einschlägigen Fachkenntnissen und praktischer Erfahrung, selbstständiger Vor- und Nachkalkulator, Entwicklungsingenieur,
Sicherheitsfachkraft.
Meister, z.B.:
Meister
Monatliches Mindestgrundgehalt in Euro Im 1
und 2
Dienstjahr Gruppe 2.440,28 nach 2 Dienstjahren Gruppe 2.611,09 nach 4 Dienstjahren Gruppe 2.781,92 nach 6 Dienstjahren Gruppe 2.952,73 nach 8 Dienstjahren Gruppe 3.123,55 nach 10 Dienstjahren Gruppe 3.294,39 nach 12 Dienstjahren Gruppe40, 3,4 80 nach 15 Dienstjahren Gruppe 3.709,23
Verwendungsgruppe V
Tätigkeitsmerkmale:
Mitarbeiter, die besonders verantwortungsvolle Arbeiten ausführen, müssen selbstständig ausgeführt werden, was umfangreiche, überdurchschnittliche Fachkenntnisse und mehrjährige praktische Erfahrung voraussetzt
Darüber hinaus Arbeitnehmer, die regelmäßig und dauernd für die Führung, Anleitung und Beaufsichtigung größerer Gruppen von Arbeitnehmern verantwortlich sind (mehr als fünf Arbeitnehmer, von denen entweder einer der Berufsgruppe IV oder mehrere der Berufsgruppe III angehören müssen)
Beschäftigte, die regelmäßig und dauernd mit der selbstständigen Beaufsichtigung, Führung und Unterweisung von mindestens 6 Beschäftigten betraut sind, davon mindestens drei Beschäftigte der Berufsgruppe IV, die als Meister beschäftigt sind
Kaufmännische und administrative Angestellte, z.B.:
Buchhalter,
Leiter des Personalbüros
Angestellte, die die Angestellten der Berufsgruppe VI regelmäßig nach Maßgabe des Organisationsprozesses vertreten
Einkäufer, die mit dem selbstständigen Einkauf der wesentlichen Vormaterialien (z
B
Rohstoffe) beauftragt sind, soweit diese Tätigkeit Qualifikationen im Sinne der oben genannten Tätigkeitsmerkmale erfordert
Vertriebsmitarbeiter, die mit der Vermittlung oder dem Abschluss von weitgehend abschlussreifen Geschäften beauftragt sind und die aufgrund ihres Schwierigkeitsgrades und ihrer Bedeutung für das Unternehmen besondere Qualifikationen im Sinne der vorstehenden Tätigkeitsmerkmale erfordern
EDV-Leiter mit mittlerer Datentechnik oder mit eingeschränkt integrierter Anwendung
Programmierer im Sinne der oben genannten Berufsmerkmale (z
B
Programmierer, der projektbezogene Gesamtprogramme erstellt, Systemprogrammierer)
Analysten, die aufgrund ihrer besonderen Qualifikation (System- oder Organisationswissen) umfassende und schwierige Organisationsprozesse für die Programmierung vorbereiten
Betriebsärzte.
Technische Mitarbeiter, z.B.:
Führender Designer
leitender Betriebsingenieur
Mitarbeiter mit Controlling-Aufgaben
Mitarbeiter in Forschung und Entwicklung im Sinne der oben genannten Tätigkeitsmerkmale
Regionaler Kundendienstleiter
Vertreter mit besonderen technischen Kenntnissen,
technischer Einkäufer mit Spezialkenntnissen,
Sicherheitsfachkraft im Sinne der oben genannten Berufsmerkmale.
Meister, z.B.:
Meister
Monatliches Mindestgrundgehalt in Euro Im 1
und 2
Dienstjahr Gruppe 3.052,91 nach 2 Dienstjahren Gruppe 3.266,58 nach 4 Dienstjahren Gruppe 3.480,29 nach 6 Dienstjahren Gruppe 3.693,99 nach 8 Dienstjahren Gruppe 3.907,71 nach 10 Dienstjahren Gruppe 4.121,42 nach 12 Dienstjahren Gruppe4, 4,30 56 nach 15 Dienstjahren Gruppe 4.640,39
Gruppe VI verwenden
Berufsmerkmale:
Mitarbeiter mit umfangreichen Kenntnissen und Erfahrungen in Führungspositionen, die das Unternehmen in ihrem Tätigkeitsbereich maßgeblich prägen
Weiterhin Mitarbeiter mit verantwortungsvoller und kreativer Arbeit
z.B
Bsp.: Zeichnungsberechtigter (sofern klassifiziert)
Manager in großen Unternehmen
Chefingenieur in großen Unternehmen
Chefdesigner in großen Unternehmen
Leiter Controlling in Großunternehmen
Leiter Forschung und Entwicklung in großen Unternehmen
Kundendienstleiter in großen Unternehmen
Leitender Chemiker in großen Unternehmen
Leiter der gesamten EDV in Unternehmen mit großen Systemen mit umfassend integrierter Anwendung
Monatliches Mindestgrundgehalt in Euro Im 1
und 2
Dienstjahr Gruppe 4.284,25 nach 2 Dienstjahren Gruppe 4.819,77 nach 5 Dienstjahren Gruppe 5.355,32
Meistergruppen
Die Meistergruppen sind nur für Mitarbeiter zu verwenden, die am 31.12.2020 als Meister tätig waren und zu diesem Datum als Meister eingestuft sind
Wenn Sie nach dem 01.01.2021 als Meister eingestuft werden, muss dies aufgrund der dort geregelten Berufsbilder in den Berufsgruppen III, IV oder V liegen.
Für Beschäftigte, die am 31.12.2020 als Meister gearbeitet haben und zu diesem Zeitpunkt als Meister eingestuft sind, besteht die Möglichkeit der gegenseitigen Umgruppierung in die allgemeinen Beschäftigungsgruppen
Folgende Grundsätze sind zu beachten:
Beschäftigte der VG MI sind in VG III einzustufen
Beschäftigte der VG MII werden in das VG IV eingeordnet
Beschäftigte der VG MIII werden in das VG V eingeordnet
Bei einer Umgruppierung wird in der jeweiligen Stammgruppe das nächsthöhere Mindestgrundgehalt fällig als das in der jeweiligen Stammgruppe erreichte Mindestgrundgehalt Gruppe verwenden.
Gruppe MI verwenden
Hilfsmeister, Vorgesetzter
Monatliches Mindestgrundgehalt in Euro Im 1
und 2
Dienstjahr Gruppe 1.881,23 nach 2 Dienstjahren Gruppe 1.881,23 nach 4 Dienstjahren Gruppe 2.004,32 nach 6 Dienstjahren Gruppe 2.127,40 nach 8 Dienstjahren Gruppe 2.250,46 nach 10 Dienstjahren Gruppe 2.373,55 nach 12 Dienstjahren Gruppe79, 2,4 03 nach 15 Dienstjahren Gruppe 2.672,43
Gruppe MII verwenden
Meister
Fachschulen im Sinne dieser Antragsgruppe sind: zwei- oder mehrjährige Meisterschulen, zwei- (nach Inkrafttreten des Schulorganisationsgesetzes 1962: drei-) oder mehrjährige Fachoberschulen, Höhere Fach- und Handelsschulen mit Reifeprüfung , dreijährige Fachakademien der WIFIs, Fachhochschulen
Unter folgenden Voraussetzungen jedoch Meisterkurse als Fachschulen im Sinne der Meistergruppe II:
Es muss sich um einen Meisterkurs der Arbeiterkammer oder des Instituts für Wirtschaftsförderung der Wirtschaftskammer handeln
Sie müssen eine viersemestrige Studiendauer mit mindestens 8 Wochenstunden im Durchschnitt der Studiendauer haben und in einem für die Beschäftigung des Arbeitnehmers relevanten Fachgebiet liegen
Als Schulen im Sinne der Beschäftigungsgruppenregelung werden nur öffentliche Bildungseinrichtungen oder private Bildungseinrichtungen mit öffentlichem Recht anerkannt
Nachweis über den erfolgreichen und ordnungsgemäßen Abschluss
Monatliches Mindestgrundgehalt in Euro ohne abgeschlossene Fachhochschulreife Im 1
und 2
Berufsgruppenjahr 2.402,02 nach 2 Berufsgruppenjahren 2.402,02 nach 4 Berufsgruppenjahren 2.559,14 nach 6 Berufsgruppenjahren 2.716,30 nach 8 Berufsgruppenjahren 2.873,43 nach 10 Berufsgruppenjahren 3.030,57 danach 12 Berufsgruppenjahre 3.165,29 Nutzungsgruppenjahre 3.412,23
Monatliches Mindestgrundgehalt in Euro mit Fachoberschule im 1
und 2
Berufsgruppenjahr 2.515,45 nach 2 Berufsgruppenjahren 2.515,45 nach 4 Berufsgruppenjahren 2.680,00 nach 6 Berufsgruppenjahren 2.844,55 nach 8 Berufsgruppenjahren 3.009,09 nach 10 Berufsgruppenjahren 3.173,67 nach 12 Berufsgruppe Jahre 3.314,7 Nutzungsgruppe Jahre 3.573,35
Gruppe MIII verwenden
Meister
Monatliches Mindestgrundgehalt in Euro Im 1
und 2
Dienstjahr Gruppe 2.764,44 nach 2 Dienstjahren Gruppe 2.764,44 nach 4 Dienstjahren Gruppe 2.945,30 nach 6 Dienstjahren Gruppe 3.126,15 nach 8 Dienstjahren Gruppe 3.307,01 nach 10 Dienstjahren Gruppe 3.487,85 nach 12 Dienstjahren Gruppe2, 3.64 88 nach 15 Dienstjahren Gruppe 3.927,08
Lehrlinge Das monatliche Lehrlingseinkommen beträgt monatliches Lehrlingseinkommen in Euro im 1
Lehrjahr 660,00 im 2
Lehrjahr 853,00 im 3
Lehrjahr 1.015,00 im 4
Lehrjahr 1.299,00
2) Branchenspezifische Jobbeispiele
A) Auch für den Bereich des Berufsverbandes der Finanzdienstleister gilt: Nutzungsgruppe II
z.B
Eingangskontrolle und Vollständigkeitsprüfung von Anträgen und Identitätsnachweisen
Weiterleitung und Abholung von Kundenanträgen,
Erfassung von Provisionslisten, Vertragsmanagement
Finanzdienstleistungsassistent (ohne Auswahlberatung)
Dienstgruppe III
Bsp.: Kundenberater (mit Auswahlberatung)
Handelsvertreter (mit Auswahlberatung),
Kundenkontakte (Forscher)
Gruppe IV verwenden
zB: Manager mit Kreditauskünften,
Compliance Officer und Internal Audit,
Controlling im Sinne der Berufsmerkmale der Berufsgruppe IV
Risikomanager in Leasing oder Finanzen
Verkäufer mit Beratung im Bereich Anlageberatung und Wertpapierdienstleistung
Berufsgruppe V
z.B
Leiter der Abteilungen Marktfolge, Rechnungswesen, Controlling oder Compliance
Leiter Produktauswahl, Marketing
Leiter Rechnungswesen und Statistik
Leitung Außendienst und Schulung von Mitarbeitern oder Außendienstmitarbeitern oder Finanzdienstleistungsassistenten
Leiter der Personalabteilungen
Leitung Abwicklungs- und Anlageverwaltung, Auswahl Finanzprodukte (Anlagebeirat)
Leiter Rechnungswesen
Berufsgruppe VI
z.B
Manager im Sinne des Wertpapieraufsichtsgesetzes oder des Kreditwesengesetzes
B) Für die Berufsgruppe der Wirtschaftsprüferberufe im FV UBIT gilt darüber hinaus:[4]
Diese Berufsgruppenbeispiele zur Mindestgehaltsordnung gelten für jene Unternehmen, die nach dem Rechnungslegungsgesetz zur Ausübung der Berufe Bilanzbuchhalter/in, Buchhalter/in oder Personalrechner/in berechtigt sind (Berufsgruppe Buchhaltungsberufe)
Die folgende exemplarische Beschreibung der Berufsgruppen beschreibt die in der geltenden Mindestgehaltstabelle ergänzten bzw
spezifizierten Tätigkeitsbeispiele und die dort geltenden Beispiele sind nach den konkreten Tätigkeitsfeldern und unterschiedlichen Aufgabenbereichen für Unternehmen in der Berufsgruppe der Wirtschaftsprüferberufe gesondert geregelt
[4] Vgl
§ 20 Abs
1 lit
ZB: EDV-mäßige Erfassung und Sicherung von Daten und Texten, wie Eingabe von vorab verrechneten Belegen
Erfassung von An- und Abmeldungen in der Lohnbuchhaltung und deren Übermittlung ohne buchhalterische Tätigkeiten
Aktenvermittlung und Archivierung
Kopieren, Scannen und Archivieren von Aktivitäten
Verwenden Sie Gruppe II
Bsp.: Einfache Buchhaltungstätigkeiten
Einfache Lohn-/Personalabrechnung inklusive der dazugehörigen Meldungen
Durchführung des offenen Postenabgleichs und Kontenabstimmungen, Antrag auf Beitragskontonummern (z
B
GKK, BUAK, Steuernummern etc.)
Im Rahmen dieser Tätigkeiten besteht die Möglichkeit zur fachlichen Beratung im Unternehmen (z
B
mit dem Vorgesetzten oder Firmeninhaber)
Berufsgruppe III
Bsp.: Buchhaltungstätigkeiten (mit Buchhaltung und Steuerveranlagung)
Lohnbuchhaltung unter Berücksichtigung des Kollektivvertrages, steuerlicher und sonstiger Einstufungen, BUAK-Abrechnungen, laufende Prüfungen inklusive aller Monats- und Jahresmeldungen an die Behörden
Erstellung einfacher Jahresabschlüsse für Unternehmen, die nicht dem UGB unterliegen; Erstellung von Jahresabschlüssen (z
B
Buchhaltung)
Durchführung von Mitarbeiterbeurteilungen
Kundenkontakte ohne komplexe Informationen in Buchhaltungs- und Lohnangelegenheiten
Durchführung und Überwachung der Kostenrechnung
Im Rahmen dieser Tätigkeiten besteht die Möglichkeit zur fachlichen Beratung im Betrieb (z
B
mit dem Vorgesetzten oder Betriebsinhaber)
Berufsgruppe IV
z.B.: Erstellung der Bilanzbuchhaltung inkl
Jahresabschluss nach UGB (mit Mandantengespräch, ohne eigenständiges und endverantwortliches Abschlussgespräch) Regelmäßige Betreuung der GPLA/PLAB
Im Rahmen dieser Tätigkeiten besteht die Möglichkeit zur fachlichen Beratung im Unternehmen (z
B
mit dem Vorgesetzten oder Firmeninhaber)
Beschäftigungsgruppe V
z.B
Beschäftigte, die eigenverantwortlich und eigenverantwortlich Arbeiten ausführen, die besonders verantwortungsvoll sind, müssen eigenverantwortlich ausgeführt werden, wozu umfangreiche überdurchschnittliche Fachkenntnisse und mehrjährige praktische Erfahrungen erforderlich sind
Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1
Jänner 2021 in Kraft
Wien, 17
November 2020
Wirtschaftskammer Österreich
Berufsverband für Abfallwirtschaft und Ressourcenmanagement
Verbandsvorsitzender: KommR Dipl.-Ing
H
Ogulin MBA
Geschäftsführer: Mag
P.Wieser
Verbandsvorsitzender: Mag
H
Dolzer
Geschäftsführer: Mag
Th
Motte
Verbandsvorsitzender: TechnR Dipl.-Ing
Dr
R
Gagstadter
Geschäftsführer: Mag
S
Fisegger
Verband der Telekommunikations- und Rundfunkunternehmen
Verbandsvorsitzender: Gerhard Haidvogel
Geschäftsführer: Mag
Ph
Graf
Verbandsvorsitzender: KommR Mag
Dr
A
Harl MBA CMC
Geschäftsführer: Mag
Ph
Graf
Österreichischer Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft der Privatangestellten
Print, Journalismus, Papier
Gf
Vorsitzende B
Teiber, MA Abteilungsleiterin K
Dürtscher
Österreichischer Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft der Privatangestellten
Print, Journalismus, Papier
Wirtschaftsdienstleistungssektor
Wirtschaftsdezernentin N
Schwab Wirtschaftsdezernentin Mag
Dr
A
Steinhauser
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