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Internationaler Urkundenverkehr – Auswärtiges Amt Aktualisiert
Ein Muster für die erforderliche Belehrung des Urkundeninhabers finden Sie nachfolgend. Die Belehrung muss durch die ersuchende Behörde erfolgen, da dort die Daten erhoben werden.
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Die folgenden Ausführungen beziehen sich ausschließlich auf öffentliche Urkunden, also Urkunden, die von einem Gericht, einer Behörde oder einer „Person öffentlichen Glaubens“ erstellt wurden, z
ein Notar
Öffentliche Urkunden eines Landes können von den Behörden oder Gerichten eines anderen Staates oft nur dann verwendet werden, wenn ihre Echtheit in einem besonderen Verfahren festgestellt wurde
Zu unterscheiden ist die Frage, ob eine ausländische öffentliche Urkunde geeignet ist, bestehende Formerfordernisse nach innerstaatlichem Recht zu erfüllen
Wenn beispielsweise das deutsche Immobilienrecht vorschreibt, dass bestimmte Erklärungen notariell beglaubigt werden müssen, handelt es sich in der Regel um die Beglaubigung durch einen inländischen Notar (Notar, Konsularbeamten)
Die Gleichwertigkeit ausländischer notarieller Urkunden wird bisher nur unter ganz bestimmten, eng umgrenzten Voraussetzungen bejaht
Es ist daher im Einzelfall zu prüfen, ob eine ausländische Beglaubigung überhaupt geeignet ist, bestehende deutsche Formerfordernisse zu erfüllen
Auch bei Schul- und Universitätszeugnissen zählt für die Anerkennung nicht nur der Nachweis ihrer Echtheit
Dabei stellt sich meist die Frage der Gleichwertigkeit mit inländischen Ausbildungsgängen
Informationen zur Gleichwertigkeit ausländischer Schul- und Hochschulzeugnisse erhalten Sie bei der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen des Sekretariats der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland
Zum Nachweis der Echtheit ausländischer öffentlicher Urkunden haben sich zwei Verfahrensarten entwickelt: Legalisation ist die Bestätigung der Echtheit einer ausländischen öffentlichen Urkunde durch den Konsularbeamten des Staates, in dem die Urkunde verwendet werden soll
Aufgrund eines internationalen Abkommens wird die Beglaubigung im Rechtsverkehr in bestimmten Ländern durch die „Haager Apostille“ ersetzt oder es wird sogar auf alle Formalitäten verzichtet
Deutsche öffentliche Urkunden zur Verwendung im Ausland
Beglaubigung deutscher öffentlicher Urkunden durch ausländische Botschaften und Konsulate in Deutschland
Sollen deutsche öffentliche Urkunden im Ausland verwendet werden, besteht die Möglichkeit, die Urkunde zu legalisieren
Dies gilt nicht, wenn die Beglaubigung durch ein internationales Rechtsabkommen ausgeschlossen und ggf
durch eine Apostille ersetzt wird
Ob eine Beglaubigung erforderlich ist, erfahren Sie bei dem Auswärtigen Amt, bei dem die deutsche Urkunde vorgelegt werden soll
Die Beglaubigung erfolgt durch die diplomatische oder konsularische Vertretung des betreffenden ausländischen Staates in Deutschland
Dazu ist in der Regel eine Vorbeglaubigung des Dokuments durch deutsche Behörden erforderlich, gelegentlich auch eine weitere Beglaubigung, die als Endbeglaubigung oder als Superbeglaubigung bezeichnet wird
Verbindliche Informationen zu den Voraussetzungen einer Beglaubigung und den Gebühren erhalten Sie bei der zuständigen Auslandsvertretung in Deutschland
Ausschluss der Legalisierung durch internationale Abkommen
Verordnung (EU) 2016/1191
Die Verordnung ( EU ) 2016/1191 befreit bestimmte öffentliche Urkunden (siehe Artikel 2 der Verordnung), die den Behörden eines anderen EU -Mitgliedstaates vorzulegen sind, von der Beglaubigung oder Apostille
Haager Apostille
In Vertragsstaaten des Haager Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung vom 5
Oktober 1961 wird die Beglaubigung durch die sogenannte Haager Apostille ersetzt.
Die Apostille bestätigt die Echtheit der Unterschrift und ggf
des Siegels des Unterzeichners sowie dessen Ausstellungsbefugnis
Hierzu ist das Original des Zeugnisses vorzulegen
Bei deutschen Urkunden wird die Apostille von einer benannten deutschen Behörde ausgestellt (siehe unten)
Eine Mitwirkung der Auslandsvertretung des Staates, in dem das Dokument verwendet werden soll, ist nicht erforderlich
Liste der Länder, für die das Abkommen in Bezug auf Deutschland gilt
Apostillebehörden in Deutschland
In der Bundesrepublik Deutschland stellen folgende Stellen die sogenannte Haager Apostille aus: Bundesurkunden: Bundesverwaltungsamt
Ausnahme: Für Urkunden des Bundespatentgerichts und des Deutschen Patentamts wird die Apostille vom Präsidenten des Deutschen Patentamts ausgestellt
Bundesverwaltungsamt Ausnahme: Für Urkunden des Bundespatentgerichts und des Deutschen Patentamts wird die Apostille vom Präsidenten des Deutschen Patentamts ausgestellt
Dokumente der deutschen Bundesländer:
Die Zuständigkeit ist in den Bundesländern nicht einheitlich geregelt
Daher empfiehlt es sich im konkreten Fall, beim Aussteller des Dokuments nachzufragen, wer die „Haager Apostille“ ausstellen darf
Üblicherweise zuständig für:
a) Urkunden von Verwaltungsbehörden (außer Justizverwaltungsbehörden):
Ministerien (Senatsverwaltungen) für das Innere; Distriktpräsidenten; Bezirkspräsident; Bezirksregierung;
in Berlin: Landesamt für Zivil- und Ordnungsangelegenheiten;
in Niedersachsen: Polizeidienststellen
in Rheinland-Pfalz: Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Kaiserslautern; in Sachsen: Außenstellen in Chemnitz, Dresden und Leipzig; in Sachsen-Anhalt: Landesverwaltungsamt in Magdeburg;
in Thüringen: Landesverwaltungsamt in Weimar; b) Urkunden der Justizverwaltungsbehörden, der ordentlichen Gerichte (Zivil- und Strafgerichte) und der Notare:
Ministerien (Senatsverwaltungen) für Justiz; Präsidenten der regionalen (lokalen) Gerichte
c) Urkunden anderer Gerichte (ohne ordentliche Gerichte): Ministerien (Senatsverwaltungen) für das Innere; Distriktpräsidenten; Bezirkspräsident; Bezirksregierung;
Justizministerien (Senatsverwaltungen); Präsidenten der regionalen (lokalen) Gerichte;
Internationale Instrumente (CIEC-Konvention)
Deutsche Personenstandsurkunden und Heiratsurkunden, die nach dem Muster der Übereinkommen der Internationalen Kommission für das Zivil- und Personenstandswesen (CIEC) ausgestellt werden, sind in den anderen Vertragsstaaten formfrei
Vertragsstaaten des Wiener CIEC-Übereinkommens vom 8
September 1976 (Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus Personenstandsbüchern: Geburts-, Heirats- und Sterbeurkunden) sind: Belgien, Bosnien-Herzegowina, Bulgarien, Deutschland, Estland, Frankreich, Italien, Kap Verde, Kroatien, Litauen, Deutschland, Griechenland, Italien, Luxemburg, Moldawien, Niederlande, Österreich, Portugal, Schweiz, Spanien, Türkei
Bilaterale internationale Abkommen
Nach bilateralen völkerrechtlichen Vereinbarungen können deutsche öffentliche Urkunden von den jeweiligen Vertragspartnern von allen Formalitäten befreit werden
Die Bundesrepublik Deutschland hat mit folgenden Staaten bilaterale Staatsverträge auf dem Gebiet des Personenstandswesens und der Beglaubigung von Urkunden abgeschlossen: Österreich, Belgien, Dänemark, Frankreich, Griechenland, Italien, Luxemburg, Schweiz Für bestimmte Urkunden wurde ein Verzicht auf die Beglaubigung oder deren Ersatz durch eine besondere Zwischenbeglaubigung vereinbart
Es gibt auch separate internationale Abkommen für Dokumente, die in der Rechtshilfe oder im Handelsverkehr verwendet werden
Legalisierungsverfahren
Bei der Legalisierung muss das Dokument in der Regel von den Behörden des Ausstellungslandes vorbeglaubigt werden
Die Zuständigkeit hierfür ist in den Bundesländern unterschiedlich geregelt
Im Zweifelsfall sollten Sie daher beim Aussteller des Dokuments nachfragen, welche Stelle die Vorbeglaubigung ausstellen kann
Zuständig sind in der Regel:
Dokumente der Verwaltungsbehörde
(zB Personenstandsurkunden, Meldebescheinigungen)
– Bezirkspräsidenten; Bezirkspräsident; Bezirksregierung;
– in Ländern, in denen keine Regierungsbezirke eingerichtet sind: die Landesinnenministerien
– in Berlin: Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten
– in Bremen und Hamburg: Senatsverwaltung oder Behörde für Inneres; – in Niedersachsen: Polizeidienststellen
– in Rheinland-Pfalz: Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion in Kaiserslautern; – in Sachsen: Außenstellen in Chemnitz, Dresden und Leipzig; – in Sachsen-Anhalt: Landesverwaltungsamt in Magdeburg;
– in Thüringen: Landesverwaltungsamt in Weimar
(Personenstandsurkunden, Meldebescheinigungen): – Regierungspräsidenten; Bezirkspräsident; Bezirksregierung; – in Ländern, in denen keine Regierungsbezirke eingerichtet sind: die Landesministerien des Innern – in Berlin: Landesämter für Zivil- und Ordnungsangelegenheiten – in Bremen und Hamburg: Senatsverwaltung oder Behörde für Inneres; – in Niedersachsen: Polizeidienststellen – in Rheinland-Pfalz: Aufsichts- und Dienstamt in Kaiserslautern; – in Sachsen: Außenstellen in Chemnitz, Dresden und Leipzig; – in Sachsen-Anhalt: Landesverwaltungsamt in Magdeburg; – in Thüringen: Landesverwaltungsamt in Weimar
Gerichtliche und notarielle Urkunden:
Präsidenten der regionalen (lokalen) Gerichte
Landgerichtspräsidenten Dokumente der Schulen oder Universitäten:
wie für Verwaltungsakten;
In folgenden Bundesländern gelten jedoch unterschiedliche Zuständigkeiten: – Baden-Württemberg: Ministerium für Bildung und Sport bzw
Ministerium für Wissenschaft und Forschung;
– Brandenburg: Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur;
– Saarland: Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft;
wie für behördliche Dokumente; In folgenden Bundesländern gelten jedoch unterschiedliche Zuständigkeiten: – Baden-Württemberg: Ministerium für Kultur und Sport bzw
Ministerium für Wissenschaft und Forschung; – Brandenburg: Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur; – Saarland: Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft; Handelsdokumente (Ursprungszeugnisse, Handelsrechnungen etc.): Industrie- und Handelskammern und Handwerkskammern
Polizeiliche Führungszeugnisse der Industrie- und Handelskammern und der Handwerkskammern
Bundeszentralregister beim Bundesamt für Justiz in Bonn
Info Für die Beglaubigung deutscher Urkunden benötigen die Auslandsvertretungen der nachfolgend aufgeführten Länder unabhängig von der oben beschriebenen Vorbeglaubigung auch eine sogenannte Endbeglaubigung: Afghanistan, Bangladesch, China, Irak, Iran (außer Hochschulzeugnisse), Jordanien, Kambodscha, Katar, Libanon (nur für Schul- und Ausbildungszeugnisse), Mali, Mauretanien, Myanmar, Nepal, Ruanda, Saudi-Arabien, Senegal, Somalia, Sudan, Syrien, Taiwan (Taipei Trade Office, nur für juristische Dokumente), Togo , Vereinigte Arabische Emirate (ausgenommen Handelsdokumente)
).
Das Bundesverwaltungsamt kann die Schlussbeglaubigung nur ausstellen, wenn das Dokument von der zuständigen Behörde vorbeglaubigt wurde (siehe oben)
Besonderheiten bei der Beglaubigung von Übersetzungen
Übersetzungen gelten als Sachverständigenleistungen, nicht als öffentliche Urkunden
Der Vermerk oder Stempel eines öffentlich beeidigten oder anerkannten Übersetzers lässt die Übersetzung nicht zu einer öffentlichen Urkunde werden
Die in Abschnitt I bis II beschriebenen Beglaubigungs- und Apostilleverfahren sind daher auf Übersetzungen nicht anwendbar
Es besteht jedoch die Möglichkeit, dass der zuständige Gerichtspräsident den Status des Übersetzers als anerkannten Sachverständigen bestätigt oder seine Unterschrift beglaubigt
Dieser amtliche Vermerk ist eine öffentliche Urkunde, für die dann eine Haager Apostille oder Legalisation ausgestellt werden kann
Ob eine in Deutschland angefertigte Übersetzung in einem anderen Land anerkannt wird, hängt vom Recht des Landes ab, in dem die Übersetzung verwendet werden soll
Ausländische öffentliche Urkunden zur Verwendung in Deutschland
Sollen ausländische öffentliche Urkunden in Deutschland verwendet werden, besteht die Möglichkeit der Beglaubigung durch die deutsche Auslandsvertretung in dem Land, in dem die Urkunde ausgestellt wurde („Herkunftsland“)
Dies gilt nicht, wenn die Beglaubigung durch eine internationale Vereinbarung ausgeschlossen und ggf
durch eine Apostille ersetzt wird
In manchen Ländern tritt die Beglaubigung der Urkunden im Rahmen der Amtshilfe an die Stelle der Beglaubigung
Besonderheiten bei Übersetzungen und Dokumenten ausländischer Botschaften und Konsulate siehe unten
Maßgebend für die Bestimmung des Verfahrens ist der Staat, in dem die jeweilige öffentliche Urkunde erstellt wurde
Legalisierung ausländischer öffentlicher Urkunden
Ausländische öffentliche Urkunden, auf die keine der unten aufgeführten Konventionen zutrifft, können zur Verwendung im deutschen Rechtsverkehr legalisiert werden
Ob eine Beglaubigung erforderlich ist oder ob die ausländische Urkunde ohne weiteren Nachweis als echt anerkannt wird, entscheidet die Behörde in Deutschland, bei der die Urkunde verwendet werden soll
Die Beglaubigung erfolgt durch die deutschen Botschaften und Konsulate
Rechtsgrundlage ist § 13 Konsulargesetz, in dem es unter anderem heißt: „Die Konsularbeamten sind befugt, die in ihrem Amtsbezirk ausgestellten öffentlichen Urkunden zu beglaubigen
Die Legalisation bestätigt die Echtheit der Unterschrift, die Eigenschaft, in der der Unterzeichner des Dokuments gehandelt hat, und gegebenenfalls die Echtheit des auf dem Dokument angebrachten Siegels
Die Beglaubigung erfolgt durch einen auf der Urkunde anzubringenden Vermerk.“ Die Konsularbeamten sind aufgerufen, zum Schutz des innerstaatlichen Urkundenverkehrs beizutragen und das Vertrauen in die Zuverlässigkeit amtlicher Urkunden zu wahren
Der Konsularbeamte lehnt die Beglaubigung daher nicht ab nur wenn die Urkunde gefälscht ist, aber auch wenn der Inhalt der Urkunde offensichtlich falsch ist und Tatsachen bescheinigt werden, die nicht wirklich vorliegen Einige Auslandsvertretungen haben festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Beglaubigung von Urkunden in ihrem Amtsbezirk nicht erfüllt sind
Mit Zustimmung des Auswärtigen Amtes haben Sie daher die Beglaubigung bis auf Weiteres eingestellt
Die Liste der betroffenen Länder und nähere Informationen dazu finden Sie am Ende dieser Seite
Für die Beglaubigung von Urkunden gelten folgende allgemeine Grundsätze: Der Antrag auf Beglaubigung von Urkunden ist bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung zu stellen n Dokumente müssen im Original vorgelegt werden; Auch beglaubigte Kopien reichen nicht aus
In den meisten Ländern können Dokumente nur legalisiert werden, wenn sie zuvor vom Außenministerium oder anderen Behörden des Ausstellungslandes beglaubigt wurden
•
Gebühren und Auslagen für die Beglaubigung werden von den Auslandsvertretungen nach dem Auslandskostengesetz erhoben
Die Gebühr beträgt derzeit 25 bis 85 Euro pro Zertifikat
Kann eine Beglaubigung nicht erfolgen, beispielsweise weil sich das Dokument als falsch erwiesen hat, wird eine Bearbeitungsgebühr von 75 % erhoben
Nähere Informationen zum Beglaubigungsverfahren erhalten Sie bei der deutschen Auslandsvertretung, in deren Konsularbezirk die Urkunde ausgestellt wurde
Bitte beachten Sie, dass es in einigen Ländern keine deutschen Auslandsvertretungen gibt und der entsprechende Amtsbezirk von einer deutschen Botschaft im Nachbarland betreut wird
Ausschluss der Legalisation durch internationales Abkommen
Verordnung (EU) 2016/1191
Die Verordnung ( EU ) 2016/1191 befreit bestimmte öffentliche Urkunden, die von den Behörden eines anderen EU -Mitgliedstaats (siehe Artikel 2 der Verordnung) ausgestellt wurden, von der Beglaubigung oder Apostille
Haager Apostille
In den Vertragsstaaten des Haager Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung vom 5
Oktober 1961 wird die Beglaubigung durch die „Haager Apostille“ ersetzt
Die Apostille bestätigt die Echtheit einer öffentlichen Urkunde, deren Original zu diesem Zweck vorgelegt werden muss
Es wird von einer Behörde des Staates ausgestellt, der das Zertifikat ausgestellt hat
Liste der Länder, für die das Abkommen in Bezug auf Deutschland gilt
Jeder Vertragsstaat bestimmt, welche Behörden in seinem Staat die „Haager Apostille“ ausstellen
Die Apostillebehörden werden z.B
auf der Website der Haager Konferenz
Die Adresse der zuständigen Apostillebehörde kann Ihnen in der Regel auch sagen, aus welchem Ort das Dokument stammt
Auf den Internetseiten der örtlich zuständigen deutschen Auslandsvertretung finden sich häufig Informationen zu den Apostillebehörden im Bezirk der Auslandsvertretung
Für die „Haager Apostille“ werden Gebühren nach dem jeweiligen Landesrecht erhoben
Die Apostille muss immer vom Dokumenteninhaber eingeholt werden
Bei Bedarf kann ein privater Dienstleister vor Ort eingesetzt werden
Mehrsprachige, „internationale“ Dokumente (gemäß CIEC-Konvention)
Personenstandsurkunden und Heiratsurkunden, die von einem der Vertragsstaaten nach dem Muster des Übereinkommens der Internationalen Kommission für das Zivil- und Personenstandswesen (CIEC) ausgestellt werden, sind in Deutschland formfrei
Vertragsstaaten des Wiener CIEC-Übereinkommens vom 8
September 1976 (Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus Personenstandsbüchern: Geburts-, Heirats- und Sterbeurkunden) sind:
Belgien, Bosnien-Herzegowina, Bulgarien, Deutschland, Estland, Frankreich, Italien, Kap Verde, Kroatien, Litauen, Luxemburg, Mazedonien, Moldawien, Montenegro, Niederlande, Österreich
Polen, Portugal, Rumänien, Schweiz, Serbien, Slowenien, Spanien, Türkei
Vertragsstaaten des Münchner CIEC-Übereinkommens vom 05.09.1980 (Ausstellung mehrsprachiger Heiratsurkunden) sind:
Deutschland, Griechenland, Italien, Luxemburg, Moldawien, Niederlande, Österreich, Portugal, Schweiz, Spanien, Türkei
Bilaterale internationale Abkommen
Die Bundesrepublik Deutschland hat mit folgenden Staaten bilaterale Staatsverträge im Bereich des Personenstandswesens und der Urkundenbeglaubigung abgeschlossen: Österreich, Belgien, Dänemark, Frankreich, Griechenland, Italien, Luxemburg, Schweiz für bestimmte Urkunden wurde ein Verzicht auf die Beglaubigung oder deren Ersatz durch eine besondere Zwischenbeglaubigung vereinbart
Für Urkunden, die der Rechtshilfe oder dem Handelsverkehr dienen, bestehen darüber hinaus gesonderte Staatsverträge
Prüfung von Dokumenten im Rahmen der Amtshilfe
Nachdem einige Auslandsvertretungen feststellen mussten, dass in ihrem Amtsbezirk die Voraussetzungen für die Beglaubigung von Urkunden nicht gegeben waren, stellten sie die Beglaubigung mit Zustimmung des Auswärtigen Amtes bis auf Weiteres ein
Liste der von diesem Verfahren betroffenen Länder
Abhängig von den Gegebenheiten vor Ort können die deutschen Auslandsvertretungen in den meisten dieser Länder jedoch im Rahmen der Amtshilfe für deutsche Behörden oder der Rechtshilfe für die Gerichte eine Sachverständigenprüfung durchführen, um festzustellen, ob ein Dokument formal echt ist und ob die beglaubigten Tatsachen zutreffend sind und damit den inländischen Behörden Entscheidungshilfen geben
Bitte beachten Sie die Informationsblätter für die einzelnen Bundesländer am Ende dieser Seite vorgelegt werden, kann eine solche Überprüfung verlangen, wenn Zweifel an der Beweiskraft der Urkunden oder der Identität des Urkundeninhabers bestehen
Die inländische Behörde, die die Überprüfung des ausländischen Dokuments wünscht, richtet ein Amtshilfeersuchen an die zuständige deutsche Auslandsvertretung
Dazu müssen sie in der Regel das Original der ausländischen Urkunde beifügen, konkrete Fragen stellen oder eine globale Prüfung beantragen
Bitte prüfen Sie anhand des Merkblatts der Auslandsvertretung, ob für die beantragte Dokumentenprüfung weitere Unterlagen benötigt werden
Die Einsichtnahme kann in der Regel erst eingeleitet werden, wenn alle erforderlichen Unterlagen vorliegen
Die Behörde kann ihrerseits dem Urkundeninhaber die Auslagen erstatten
erstattung geben
Nach den Erfahrungen des Auswärtigen Amtes verlangen die inländischen Behörden vom Urkundeninhaber eine Kaution für die zu erwartenden und oft erheblichen Prüfkosten
Der Aufwand entsteht dadurch, dass die deutschen Auslandsvertretungen die gewünschte Prüfung nicht ausschließlich mit eigenem Personal durchführen können, sondern regelmäßig auf Anfragen von Anwälten des Vertrauens und anderen Vertrauenspersonen angewiesen sind
Je nach Prüfungsaufwand sind Auslagen in Höhe von mehreren hundert Euro zu erstatten
Entstandene Prüfungskosten sind immer zu erstatten, auch wenn sich das geprüfte Dokument als falsch herausgestellt hat
Die gewonnenen Informationen werden von den Konsularbeamten ausgewertet und zu einem Prüfungsergebnis zusammengefasst
Anschließend werden die Unterlagen und die Erklärung der Auslandsvertretung an die ersuchende Behörde übermittelt
An den Inhaber der Urkunde
Um die spätere Nutzung seines Zeugnisses durch andere Behörden zu erleichtern und unnötige weitere Prüfungen zu vermeiden, wird dem Zeugnis ein entsprechender Hinweis beigefügt
Aufgrund des großen Geschäftsvolumens in Dokumentenangelegenheiten, der geografischen Besonderheiten und der oft schwierigen Nachweissituation ist bei vielen Auslandsvertretungen mit einer mehrmonatigen Bearbeitung zu rechnen
Bitte achten Sie darauf, dass Sie eine Eingangsbestätigung der Auslandsvertretung erhalten
Hinzu kommen die nicht zu unterschätzenden Postlaufzeiten: Nach Erfahrungen von Auslandsvertretungen dauert es oft zwei bis drei Wochen, bis ihre Briefe beim Empfänger im Inland eintreffen
Dem Auswärtigen Amt ist bewusst, dass die Prüfung ausländischer Urkunden eine erhebliche Belastung für die Betroffenen bedeuten kann
Alle Auslandsvertretungen sind daher angewiesen, die Bearbeitungszeiten so kurz wie möglich zu halten
Besonderheiten bei Übersetzungen und Dokumenten ausländischer Botschaften und Konsulate
Übersetzungen
Deutsche Behörden und Gerichte verlangen häufig eine Übersetzung fremdsprachiger Dokumente
Übersetzungen eines in Deutschland öffentlich beeideten oder anerkannten Übersetzers werden regelmäßig akzeptiert.
Ob eine im Ausland angefertigte Übersetzung in Deutschland verwendet werden kann, entscheidet die jeweilige Behörde nach freiem Ermessen
Die Regelungen zum freien Dienstleistungsverkehr in Art
56 ff
des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und Art
16 der EU-Dienstleistungsrichtlinie 2006/123/EG, die in den EU-Mitgliedstaaten gelten, und in Art
36 ff
des EWR-Abkommens, das in den EWR-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen gilt
Allerdings können Übersetzungen von in diesen Ländern anerkannten oder beeidigten Übersetzern, die offensichtliche Mängel aufweisen, zurückgewiesen werden
Übersetzungen gelten als Sachverständigenleistungen und nicht als offizielle Dokumente
Daher sind die Beglaubigungs- und Apostilleverfahren auf Übersetzungen nicht anwendbar
Die Anfertigung und Bestätigung der Richtigkeit von Übersetzungen gehört nicht zu den Aufgaben einer deutschen Auslandsvertretung
Die Auslandsvertretung entscheidet selbst, ob sie diesen Service anbieten kann
Zudem können Konsularbeamte die Richtigkeit einer Übersetzung nur dann bestätigen, wenn sie über ausreichende Kenntnisse der Landessprache verfügen
Dokumente ausländischer Botschaften und Konsulate
Urkunden, die von den Botschaften oder Konsulaten eines Vertragsstaates des Europäischen Übereinkommens vom 07.06.1968 über die Befreiung der von diplomatischen oder konsularischen Vertretern ausgestellten Urkunden von der Legalisation ausgestellt werden, sind von jeder Formalität befreit
Die Vertragsstaaten des Übereinkommens sind:
Österreich, Belgien, Zypern, Tschechische Republik, Deutschland, Estland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Liechtenstein, Luxemburg, Moldawien, Niederlande, Norwegen, Polen, Portugal, Rumänien, Spanien, Schweden, Schweiz, Türkei, Vereinigtes Königreich.
Für Urkunden, die von der Auslandsvertretung eines Nichtvertragsstaates in Deutschland ausgestellt wurden, können von den deutschen Auslandsvertretungen nicht beglaubigt werden
Auch das Auswärtige Amt kann sich zur Beweiskraft dieser Dokumente nicht äußern
Notiz:
Alle Angaben beruhen auf den Kenntnissen und Erfahrungen des Auswärtigen Amtes zum Zeitpunkt der Erstellung
Für die Vollständigkeit und Richtigkeit, insbesondere aufgrund zwischenzeitlich eingetretener Änderungen, kann keine Gewähr übernommen werden.
Eingangsbestätigung, Prüf- und Übermittlungsprotokoll im beA – so funktioniert’s Update
Neue Informationen zum Thema eingangsbestätigung behörde muster
eingangsbestätigung behörde muster Einige Bilder im Thema

BVL § 5 NemV Meldeformular – Bund Aktualisiert
Deshalb ist neben einem ggf. abweichenden Produktnamen bei der Erstanzeige zusätzlich die Behörde des Mitgliedstaates anzugeben, bei der die Erstanzeige erfolgte (siehe 2.2). Bitte auch eine Kopie der behördlichen Bestätigung der Erstanzeige sowie eine deutschsprachige oder englischsprachige Übersetzung der Kopie beilegen (siehe 4.6).
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A
Allgemeines (Achtung! Für jedes Nahrungsergänzungsmittel ist eine gesonderte Meldung erforderlich!)
1 Produktname: Pflichtangaben
Geben Sie den Namen ein, unter dem das Produkt vermarktet wird
Für jedes Produkt muss eine gesonderte Meldung erfolgen
Unterschiedliche Packungsgrößen desselben Produkts benötigen dagegen nur ein Display
1.1 Geschmack: optional
Wenn möglich, bitte immer angeben
Für jede Geschmacksrichtung muss eine separate Meldung eingereicht werden
2 Art der Meldung: Erstmeldung Änderungsmeldung Zweitmeldung Pflichtangaben
Erstmeldung: Das Produkt wird erstmalig beim BVL gemeldet
Es wurde bisher in keinem EU-Mitgliedsstaat in Verkehr gebracht, dessen lebensmittelrechtliche Regelungen ein Notifizierungsverfahren für Nahrungsergänzungsmittel vorsehen
Das Produkt wird erstmals auf der BVL ausgestellt
Es wurde bisher in keinem EU-Mitgliedsstaat in Verkehr gebracht, dessen lebensmittelrechtliche Regelungen ein Notifizierungsverfahren für Nahrungsergänzungsmittel vorsehen
Änderungsanzeige: Das Produkt wurde bereits beim BVL gemeldet; Rezepturänderungen, geänderte Verzehrempfehlungen, wesentliche Änderungen am Etikett (z
B
Änderung des Produktnamens, Änderung der Auslobung, neue Anschrift, neues Verpackungsdesign etc
bedürfen einer erneuten Meldung
Zweite Meldung: Das Produkt wurde bereits in einer anderen EU registriert – Mitgliedsstaat, dessen lebensmittelrechtliche Regelungen ein Notifizierungsverfahren für Nahrungsergänzungsmittel vorsehen, daher muss in der Erstnotifizierung neben einer ggf
abweichenden Produktbezeichnung auch die Behörde des Erstnotifizierungsmitgliedstaates angegeben werden (siehe 2.2 ) Legen Sie bitte auch eine Kopie der amtlichen Bestätigung der Erstanzeige bei und eine deutsche oder englische Übersetzung der Kopie (siehe 4.6) – – – – – – – – – – – – – – – – 2.1 Sonstiges Information Änderungsmitteilung: Änderungsgrund: Letztes Aktenzeichen: optional Bei Änderungsmitteilung bitte die Art der Änderung (z
B
Änderung der Rezeptur) angeben.
2. 2 Zusatzinformationen Seconda Notifizierung: EU-Mitgliedsstaat der Erstnotifizierung: Belgien Bulgarien Dänemark Estland Finnland Frankreich Griechenland Irland Italien Kroatien Lettland Litauen Luxemburg Malta Niederlande Österreich Polen Portugal Rumänien Schweden Slowakei Slowenien Spanien Tschechische Republik Ungarn Zypern Produktname der Erstnotifizierung: Behörde der Erstnotifizierung : Datum der Erstmeldung: Registrier-Nr
oder AZ.: Bei einer Zweitanzeige sind Angaben zur Erstanzeige in einem EU-Mitgliedsstaat erforderlich
Die Eingabefelder können gesperrt sein, solange Sie nicht als „Art der Benachrichtigung“ „Zweitmeldung“ ausgewählt haben (siehe 2)
Es werden jedoch der Produktname der Erstmeldung, das Datum der Erstmeldung und die Registrierung angezeigt Nummer oder das Aktenzeichen sind optionale Werbung, die in den Verkehr gebracht wird
Datum: optional
Bestätigen Sie, dass ein Inverkehrbringen noch aussteht oder geben Sie hier das Datum im Format „TT.MM.JJJJ“ ein
4 Anlagen zur Benachrichtigung Anlagen können in den Formaten gif, png, jpg und pdf elektronisch übermittelt werden
Verwenden Sie für Ihre Anhänge ausschließlich Hochformat
Bilder im gif- und png-Format dürfen maximal 1200*1600 Pixel groß sein
Bitte beachten Sie die maximale Gesamtgröße von 10 MB für alle Anhänge!
4.1 Musteretikett:
obligatorische Investition
Ein Muster des Etiketts, mit dem das Produkt auf dem deutschen Markt vertrieben wird, ist beizufügen
Das Etikett muss lesbar und in deutscher Sprache beschriftet sein
Die Kennzeichnung muss beinhalten: § 4 NemV Berücksichtigung
Wird ein Produkt in mehreren Packungsgrößen in Verkehr gebracht, müssen die unterschiedlichen Etiketten in einer einzigen Datei angebracht werden.
Die Summe aller Anhänge darf 10 MB nicht überschreiten
4.2 Werbematerial:
Optional
Die Summe aller Anhänge darf 10 MB nicht überschreiten
4.3 Sonstiges:
Optional
Die Summe aller Anhänge darf 10 MB nicht überschreiten
4.4 Vollmacht:
Sind Sie als Melder weder Hersteller noch Inverkehrbringer, ist an dieser Stelle eine Vollmacht zur Darstellung des Produktes erforderlich (Pflichtangaben)
Die Summe aller Anlagen darf 10 MB nicht überschreiten
4.5 Verkehrsfähigkeit:
Optional
Liegt eine Verkehrsfähigkeitsanzeige vor, kann diese hier beigefügt werden
Die Summe aller Anlagen darf 10 MB nicht überschreiten
4.6 Erstanzeige: Original:
Übersetzung:
Optional
Bei einer Zweitbenachrichtigung (siehe 2.) ist hier eine Eingangsbestätigung der Erstbenachrichtigung erforderlich
Die Summe aller Anlagen darf 10 MB nicht überschreiten
Belgien Bulgarien Dänemark Deutschland/Baden-Württemberg Deutschland/Bayern Deutschland/Berlin Deutschland/Brandenburg Deutschland/Bremen Deutschland/Hamburg Deutschland/Hessen Deutschland/Mecklenburg-Vorp
Deutschland/Niedersachsen Deutschland/Nordrhein-Westfalen Deutschland/Rheinland-Pfalz Deutschland/Saarland Deutschland/Sachsen Deutschland/Sachsen-Anhalt Deutschland/Schleswig-Holstein Deutschland/Thüringen Estland Finnland Frankreich Griechenland Irland Italien Kroatien Lettland Litauen Luxemburg Malta Niederlande Österreich Polen Portugal Rumänien Schweden Slowakei Slowenien Spanien Tschechien Ungarn Zypern Drittland Drittland (falls nicht innerhalb der EU): Telefon: Fax: E-Mail: Pflichtangaben
Befindet sich die Adresse nicht in einem EU-Mitgliedstaat (MS), wählen Sie bitte unterhalb des Eintrags aus
“Drittes Land”
und geben Sie das entsprechende Land in das Textfeld ein
Telefon, Fax und E-Mail sind freiwillige Angaben der EU): Belgien Bulgarien Dänemark Deutschland/Baden-Württemberg Deutschland/Bayern Deutschland/Berlin Deutschland/Brandenburg Deutschland/Bremen Deutschland/Hamburg Deutschland/Hessen Deutschland/Mecklenburg-Vorp
Deutschland/Niedersachsen Deutschland/Nordrhein-Westfalen Deutschland/Rheinland-Pfalz Deutschland/Saarland Deutschland/Sachsen Deutschland/Sachsen-Anhalt Deutschland/Schleswig-Holstein Deutschland/Thüringen Estland Finnland Frankreich Griechenland Irland Italien Kroatien Lettland Litauen Luxemburg Malta Niederlande Österreich Polen Portugal Rumänien Schweden Slowakei Slowenien Spanien Tschechische Republik Ungarn Zypern Drittland Drittland (falls nicht innerhalb der EU): fakultativ
Wenn es sich um denselben Werbetreibenden handelt, kreuzen Sie bitte das Kästchen unten an
Befindet sich die Adresse nicht in einem EU-Mitgliedstaat (MS), wählen Sie bitte unterhalb des Eintrags aus
“Drittes Land”
und tragen Sie das entsprechende Land in das Textfeld ein Deutschland/Bayern Deutschland/Berlin Deutschland/Brandenburg Deutschland/Bremen Deutschland/Hamburg Deutschland/Hessen Deutschland/Mecklenburg-Vorp
Deutschland/Niedersachsen Deutschland/Nordrhein-Westfalen Deutschland/Rheinland-Pfalz Deutschland/Saarland Deutschland/Sachsen Deutschland/Sachsen-Anhalt Deutschland/Schleswig-Holstein Deutschland/Thüringen Estland Finnland Frankreich Griechenland Irland Italien Kroatien Lettland Litauen Luxemburg Malta Niederlande Österreich Polen Portugal Rumänien Schweden Slowakei Slowenien Spanien Tschechien Ungarn Zypern Drittland Drittland (falls nicht innerhalb der EU): Falls identisch mit dem Inserenten, bitte nebenstehendes Kästchen ankreuzen
Angaben können entfallen, wenn der Importeur genannt wird.
Ansonsten ist es Pflicht
Liegt die Adresse nicht in einem EU-Mitgliedstaat, wählen Sie bitte unterhalb des Eintrags aus
“Drittes Land”
und geben Sie das entsprechende Land in das Textfeld ein
8 Importeur/Importeur: Name, Vorname, Firma: Straße: PLZ Ort Mitgliedstaat/Bundesland (innerhalb der EU): Belgien Bulgarien Dänemark Deutschland/Baden-Württemberg Deutschland/Bayern Deutschland/Berlin Deutschland/Brandenburg Deutschland/Bremen Deutschland/ Hamburg Deutschland/Hessen Deutschland/Mecklenburg-Vorp
Deutschland/Niedersachsen Deutschland/Nordrhein-Westfalen Deutschland/Rheinland-Pfalz Deutschland/Saarland Deutschland/Sachsen Deutschland/Sachsen-Anhalt Deutschland/Schleswig-Holstein Deutschland/Thüringen Estland Finnland Frankreich Griechenland Irland Italien Kroatien Lettland Litauen Luxemburg Malta Niederlande Österreich Polen Portugal Rumänien Schweden Slowakei Slowenien Spanien Tschechien Ungarn Zypern Drittland Drittland (falls nicht innerhalb der EU): Angaben entfallen, wenn der Hersteller in Deutschland produziert und benannt ist
Ansonsten handelt es sich um Pflichtangaben
Befindet sich die Adresse nicht in einem EU-Mitgliedstaat (MS), wählen Sie bitte unterhalb des Eintrags aus
“Drittes Land”
und geben Sie das entsprechende Bundesland in das Textfeld ein
B
Eigenschaften des Nahrungsergänzungsmittels
9 Darreichungsform: Auswahl: Pellets Kapseln Pulver Teemischung Dragees Saft Trinkampullen Öl Flüssigkeit Granulat Brausetabletten Kautabletten Lutschtabletten Tabletten Ampullen Sonstiges Wenn Sie „Sonstige“ ausgewählt haben: optional
Bitte nutzen Sie nach Möglichkeit die Auswahl
Wenn Sie „Andere“ (letzter Tag) ausgewählt haben, geben Sie bitte die richtige Darreichungsform in das Textfeld unten ein
10 Verzehrempfehlung: optional
11 Zutaten basierend auf der maximal empfohlenen Tagesdosis: optional
Bitte geben Sie die maximale Menge der Zutaten basierend auf der empfohlenen täglichen Verzehrmenge an
Als Orientierung können Sie sich an der verpflichtenden Nährwertkennzeichnung auf dem Etikett nach § 4 NemV orientieren
Aus datentechnischen Gründen sollten die Angaben in der Form „Beschreibung – Mengeneinheit“ erfolgen und die einzelnen Einträge durch Kommas getrennt werden
Beispiel: Vitamin A – 1,4 mg, Vitamin B1 – 1,6 mg
12 Zutatenliste: optional
Bitte führen Sie alle Zutaten im Sinne des § 5 der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung (LMKV) auf
Als Orientierungshilfe dient die obligatorische Zutatenliste auf dem Etikett
Aus datentechnischen Gründen sollten die einzelnen Einträge durch Kommas getrennt werden
Mengen sind nicht erforderlich
Beispiel: Calciumcarbonat, Calciumgluconat, L-Ascorbinsäure, Eisenlactat
Aufzeichnung | eGovernment Computing | Behördenpostfach (beBPo) einrichten und effizient nutzen New Update
Weitere Informationen zum Thema eingangsbestätigung behörde muster
05:23 – Was macht procilon?
09:33 – Elektronischer Rechtsverkehr – Anforderungen im Öffentlichen Dienst
10:47 – Sichere Übermittlungswege – Warum wird es nicht gemacht?
12:57 – Virtuelle Poststelle (VPS)
14:42 – Abgrenzung beBPo, beA, beN, EGVP
16:31 – Grundlagen des elektronischen Rechtverkehrs
21:12 – Aus EGVP wird beBPo
23:48 – Vertrauenswürdiger Herkunftsnachweis (VHN)
25:18 – Aufbau der ERV-Infrastruktur
27:41 – OSCI-Transport
30:25 – Der Nutzen des ERV für die Verwaltung
32:13 – Rahmenbedingungen und die notwendigen Zutaten
36:12 – Inhouse Routing / Möglichkeiten der Verteilung von beBPo Nachrichten an Mitarbeiter
40:24 – beBPo Versand – So einfach wie E-Mail
42:50 – Integration in Fachverfahren am Beispiel WiNOWiG
43:43 – Elektronisches Empfangsbekenntnis (eEB)
45:50 – procilon Lösung: proGOV beBPo Appliance
30:45 – Elektronischer Rechtsverkehr – Checkliste: beBPo beantragen
48:45 – Fragen \u0026 Antworten
Dieser eGovernment Computing Live-Cast beschäftigt sich mit den zahlreichen Einsatzmöglichkeiten, die sich aus dem Zusammenspiel einer intelligenten virtuellen Poststelle mit einem besonderen elektronischen Behördenpostfachs (beBPo) ergeben. Betrachtet wird dabei der vollständige Einrichtungsprozess von der formalen Beantragung bis zur technischen Integration in vorhandene E-Mail-Systeme. Darüber hinaus wird dargestellt, wie das beBPo auch über den elektronischen Rechtsverkehr hinaus einsetzbar ist und welche Bedeutung elektronische Zertifikate dabei haben.
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Öffentliche Verwaltung Definition, Aufbau & Aufgaben New Update
12/05/2018 · Öffentliche Verwaltung ist in einem Drei-Gewalten-System als der administrative Teil der vollziehenden Gewalt (), der mit öffentlichen Aufgaben betraut ist. Regierungsarbeit in politischen Sinne …
Verwaltungsakt 3: Behörde Update
Neue Informationen zum Thema eingangsbestätigung behörde muster
Behördenarten und -aufbau, Standardformulierungen und klausurrelevante Sonderfälle
eingangsbestätigung behörde muster Einige Bilder im Thema

Einstellungstest Öffentlicher Dienst: – eTrainer Aktualisiert
Ich bekam sofort eine Eingangsbestätigung und musste dann erstmal bis ein paar Wochen nach der Bewerbungsfrist warten. Dann bekam ich eine Einladung zum Einstellungstest. Dafür bereitete ich mich vor allem in Mathe, Deutsch und Logik vor, da ich gelesen hatte, dass diese Bereiche den Großteil der Prüfung ausmachen. … welches Muster in das …
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Warum möchte ich im öffentlichen Dienst arbeiten? Das hat sich nach und nach ergeben
Nach dem Abitur habe ich zunächst ein anderes Studium begonnen, aber schnell gemerkt, dass das nichts für mich ist
Da meine Mutter im öffentlichen Dienst arbeitet, bin ich mit ihren Berichten aufgewachsen
Und als ich mein Studium aufgeben wollte und deshalb nach Alternativen suchte, dachte ich: Das könnte ich eigentlich auch
Also habe ich mich bei der Stadtverwaltung für ein Studium zum Bachelor of Law beworben
Bewerbung und Vorbereitung
Die Bewerbung bestand aus einem Online-Formular, das ausgefüllt werden musste
Außerdem musste ich eine Reihe von Dokumenten hochladen
Dann hieß es warten, bis endlich die Einladung zum Einstellungstest kam
In der Zwischenzeit habe ich versucht, mich so gut wie möglich vorzubereiten
Ich habe meine Mathekenntnisse aufgefrischt und Logikprobleme gelöst, bis ich mich an die typischen Aufgaben gewöhnt hatte
Außerdem lese ich regelmäßig die Nachrichten und informiere mich über Themen, die im Rahmen der Allgemeinbildung oft gefragt werden
Eignungstest
Der Einstufungstest fand im Studieninstitut statt
Wir waren ungefähr 30-35 Bewerber für verschiedene Ausbildungen
Jedem wurde ein Computer für den Test zugewiesen
Es wurden verschiedene Themenblöcke abgewechselt, also nicht erst alle Matheaufgaben und dann alle Deutschaufgaben, sondern kreuz und quer
Für die einzelnen Aufgaben stand eine gewisse Zeit zur Verfügung, die aber unbekannt war
Das hat mich sehr gestresst, weil ich nie wusste, ob ich pünktlich war oder nicht
Zwischen den einzelnen Aufgabenblöcken gab es immer eine Erklärung für die nächste Aufgabe
Es gab keine zeitliche Begrenzung, um diese zu lesen, also konnten Sie sie nutzen, um eine kleine Pause einzulegen
Da die Aufgaben ziemlich durcheinander waren, kann ich mich nicht mehr an die Reihenfolge oder die genauen Aufgaben erinnern
Ich erinnere mich noch, dass ich Rechtschreib- und Zeichensetzungsaufgaben gemacht habe: falsch geschriebene Wörter korrigieren, fehlende Kommas hinzufügen
Wir mussten auch ein Diktat schreiben und fehlende Wörter in einer Rede ergänzen
Mathematik
Einige mathematische Probleme drehten sich um Grundrechenarten, Brüche und Prozentsätze
Einige von ihnen waren ohne Taschenrechner ziemlich knifflig
Wir mussten auch Gleichungen lösen und Ergebnisse schätzen
Besonders kompliziert waren die Diagrammaufgaben
Hier hatten wir ziemlich unübersichtlich aufgebaute Tabellen und Diagramme und mussten Fragen dazu beantworten
Die Antwortmöglichkeiten waren sehr umständlich formuliert, was es noch schwieriger machte
Konzentrationsfähigkeit
Hier mussten wir uns einen 15-minütigen Dialog zwischen einem Mitarbeiter des Sozialamtes und einem Bürger anhören
Danach gab es etwa 50 Fragen
Diese drehten sich um den Inhalt des Gesprächs, aber auch um das Verhalten des Mitarbeiters: Wie hat er die Frau begrüßt? Wie hat er auf eine bestimmte Frage reagiert? Gedächtnisaufgabe mit Zwischenaufgabe
Eine weitere Aufgabe bestand darin, sich innerhalb weniger Minuten 25 Wörter zu merken
Ich versuchte, mir eine Art Geschichte mit ihnen auszudenken
Nach einer Zwischenaufgabe hatten wir eineinhalb Minuten Zeit, um so viele Wörter wie möglich aufzuschreiben, was wirklich schwierig war
Wir mussten dieselbe Aufgabe zweimal machen, wahrscheinlich um zu zeigen, ob wir uns verbessern konnten
Die Zwischenaufgabe bestand darin, Beschreibungen zu lesen und das Wort auszuwählen, das am besten zur Beschreibung passte
Andere Aufgaben
Andere Aufgaben bestanden beispielsweise darin, Zahlenreihen fortzusetzen und Analogien zwischen Wortpaaren zu erkennen
Bei den Textverständnisaufgaben ging es darum, Rechtstexte zu lesen und zu verstehen, um sie auf verschiedene Situationen richtig anwenden zu können
Nach Allgemeinbildung wurde sehr wenig gefragt, ich hatte mit mehr Aufgaben gerechnet
Wie sich später herausstellte, war meine Vorbereitung nicht umsonst: Im Vorstellungsgespräch spielten Allgemeinbildung und vor allem fachliche Kenntnisse eine noch größere Rolle
Videointerview
Ich habe den Computertest bestanden und knapp zwei Monate später endlich die Einladung zum Videointerview erhalten
Ich bekam Zugang zu einer Video-Interview-Plattform und hatte eine Woche Zeit, um das Interview zu führen
Es war ein komisches Gefühl, die Fragen vor dem Laptop zu beantworten, ohne jemanden zum Reden zu haben
Es ist wichtig, daran zu denken, dass sich später jemand das Video ansieht: Ein freundliches und selbstbewusstes Auftreten ist immer noch wichtig
Also kleidete ich mich so, wie ich mich für ein richtiges Vorstellungsgespräch kleiden würde
Davor habe ich mit einem Freund einen technischen Test gemacht, um zu sehen, ob das Licht gut ist und das Mikrofon funktioniert
Inhaltlich ging es um meine Motivation und dergleichen
Vorstellungsgespräch
Ein paar Wochen später erhielt ich die Nachricht, dass ich auch diese Runde bestanden hatte: Jetzt fehlte nur noch das Vorstellungsgespräch, und das fand schließlich in der Agentur selbst statt
Mir saß eine ganze Prüfungskommission gegenüber, was mich ziemlich nervös machte
Es fühlte sich an wie ein Verhör, es war keine sehr angenehme Atmosphäre
Wie bereits erwähnt, war es nun endlich Zeit für Allgemeinwissen
Die Prüfer stellten mir eine ganze Reihe von Fragen über die Stadt und die Stadtverwaltung und die politischen Strukturen auf kommunaler, regionaler und nationaler Ebene
Es ging auch um meinen Lebenslauf und meine Motivation, im öffentlichen Dienst zu arbeiten
Erwartungsgemäß fragten sie mich auch ausführlich, warum ich mein jetziges Studium aufgeben und in den öffentlichen Dienst wechseln wolle
Zum Glück hatte ich mir darüber im Vorfeld viele Gedanken gemacht, denn spontan wäre es mir schwergefallen, das überzeugend zu erklären
Meine gute Vorbereitung zahlte sich aus, denn dieses Mal musste ich nur wenige Tage auf die lang ersehnte Nachricht warten: die Zulassung zum Studium in diesem Herbst.
Was ist ein Online-Assessment? | Quereinstieg in der Behörde | Wie wichtig ist das Zeugnis? | #Q\u0026A Update
Weitere Informationen zum Thema eingangsbestätigung behörde muster
Wie ist ein Online-Assessment aufgebaut? Welche Möglichkeiten haben Quereinsteiger im öffentlichen Dienst? Welche Fragen zur Behörde erwarten mich im Interview? Diese und weitere Fragen klären wir in diesem Video! Wie jede Woche beantworte ich auch hier wieder einige Kommentare rund ums Thema Einstieg in die Verwaltung.
Zu den Webinaren: https://plakos-akademie.de/kostenlose-webinare/
Du interessierst dich für eine Ausbildung oder Studium im öffentlichen Dienst? In welchem Bereich möchtest du deine Ausbildung beginnen? Wähle je nach Behörde aus unserem Online-Angebot das für Dich passende Paket und trainiere mit der Plakos Akademie für Deinen Einstellungstest sowie das Assessment-Center und das Strukturierte Interview in der Verwaltung. Auf unserer Seite www.beamtentest-vorbereitung.de findest du mehr Infos: https://beamtentest-vorbereitung.de/vorbereitung/
Hier sind einige unserer Testtrainer:
Einstellungstest öffentlicher Dienst (allgemeine Verwaltung): https://bit.ly/3q7lE8T *
Gehobener Dienst (allgemein): https://bit.ly/3q9h0Y1 *
Mittlerer Dienst (allgemein): https://bit.ly/3tjb1Sa *
Justiz und JVA: https://bit.ly/3esvkUJ *
Justizfachwirt: https://bit.ly/3tqPTtF *
Rechtspflege: https://bit.ly/3HjN01p *
Finanzamt: https://bit.ly/3mw2nvF *
Stadtverwaltung: https://bit.ly/3HguPcI *
Verwaltungswirt: https://bit.ly/3qidw5H *
Verwaltungsfachangestellte: https://bit.ly/34zHYzI *
Unsere Videos über die Ausbildungen und Dualen Studiengänge im öffentlichen Dienst:
Verwaltungswirt: https://youtu.be/3Kip0KoaAN4
Finanzwirt: https://youtu.be/g3Ox8RtqU7g
Justizfachwirt: https://youtu.be/ToQ8PPHsIbU
Rechtspfleger: https://youtu.be/wfGlEDXMnPc
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