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Kopierschutz – Wikipedia Neueste
Als Kopierschutz oder Kopiersperre bezeichnet man Maßnahmen, um die Vervielfältigung von Daten zu verhindern.. Ein absoluter Kopierschutz ist im Allgemeinen nicht möglich, da der Datenträger für ein Lese- oder Abspielgerät lesbar sein muss. Dabei ist nicht zu verhindern, dass die vom Abspielgerät gelesenen Daten auf einem anderen Datenträger abgespeichert werden.
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Maßnahmen zur Verhinderung der Vervielfältigung von Daten werden als Kopierschutz oder Kopiersperre bezeichnet
Ein absoluter Kopierschutz ist in der Regel nicht möglich, da der Datenträger von einem Lese- oder Wiedergabegerät lesbar sein muss
Es kann nicht verhindert werden, dass die vom Player ausgelesenen Daten auf einem anderen Datenträger gespeichert werden
Der Kopierschutz ist daher nur für bestimmte Lesegeräte wirksam, schützt die Daten aber nicht vor manipulierten Lesegeräten oder Lesegeräten anderer Hersteller
Bei digitalen Daten kann auch Software oder Firmware an die Stelle des Lesegeräts treten
Nach dem deutschen Urheberrechtsgesetz ist es seit dem 13
September 2003 verboten, „wirksame technische Maßnahmen zum Schutz eines nach diesem Gesetz geschützten Werks oder eines anderen nach diesem Gesetz geschützten Objekts“ zu treffen
zu umgehen (§ 1 UrhG)
Verboten sind auch die Herstellung und Verbreitung von Sendungen und anderen Hilfsmitteln, die der Umgehung dienen (§ 95a Abs
3 UrhG)
Verstöße, die nicht zum persönlichen privaten Gebrauch erfolgen, können als Straftaten (UrhG) oder Ordnungswidrigkeiten (UrhG) geahndet werden
Wann ein Schutz „wirksam“ ist, ist trotz der Legaldefinition in § 95a Abs
2 UrhG
Grundsätzlich werden aber Mechanismen, die jede Art von Verschlüsselung verwenden, egal wie einfach sie zu entschlüsseln ist, einfach als wirksam definiert (siehe den gleichen Paragrafen im UrhG)
Dieses Verbot gilt vor allem für Bild- und Tonträger und gilt gem
5 UrhG nicht für Computerprogramme
Nach dem UrhG hat der Nutzungsberechtigte unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Ermöglichung einer Vervielfältigung
Gemäß (UrhG) müssen technisch geschützte Werke mit Angaben zu den Eigenschaften des technischen Schutzes deutlich gekennzeichnet sein
Unter Werk versteht das Gesetz offenbar (Stand Januar 2009) bei CDs und ähnlichen Bild- und Tonträgern die Kopie und deren Verkaufsverpackung
Durch die Angabe der Eigenschaften des technischen Schutzes kann der Eigentümer oder Käufer erkennen, welche Nutzungstechnik wie beeinträchtigt werden sollte
Nur durch die Prüfung dieser Beeinträchtigung kann er möglicherweise den technischen Schutz erkennen, den er möglicherweise nicht umgehen kann
Wird die Technologie der Verwendung des Kaufgegenstands nur als hinderlich definiert, kann die Verpflichtung des Käufers eingeschränkt werden, beispielsweise durch die Anfechtungsrecht des Kaufvertrages wegen Irrtums
Das Bundesverfassungsgericht hat eine gegen die Neuregelung der §§ 95a ff
BGB gerichtete Verfassungsbeschwerde nicht zugelassen
UrhG aus formalen Gründen und verwies zunächst auf die Erschöpfung des Rechtswegs.[1] Der Entwurf des neuen Urheberrechtsgesetzes URG in der Schweiz sieht vor, dass die Umgehung des Kopierschutzes strafbar sein soll, wenn sie “vorsätzlich und rechtswidrig” geschieht
Da Privatkopien erlaubt sind bzw
legal bleiben, brauchen Privatkopierer nichts zu befürchten
Ebenso bleibt die Erstellung und Verbreitung von Software zur Umgehung des Kopierschutzes straffrei, wenn ihr Hauptzweck darin besteht, legitime Kopien anzufertigen
In den Erläuterungen zum Entwurf wird offen gesagt, dass Kopierschutzmaßnahmen eine „Selbsthilfe“ der Autoren darstellen
Ebenso soll nach dem neuen URG eine Steuer auf den Ankauf von Leerdatenträgern erhoben werden – damit die Urheber auch an Privatkopien Geld verdienen können
Einerseits sind Kopierschutzmaßnahmen strafrechtlich geschützt, andererseits erleiden diejenigen, die das Recht auf Anfertigung von Privatkopien ausüben, durch die „Entschädigung“ einen finanziellen Schaden.[2][3]
In Österreich wurde mit der Neufassung des Urheberrechtsgesetzes aus dem Jahr 2003 auch eine „Kopie für den privaten Gebrauch“[4]-Regelung eingeführt
Wie weit dieses Recht geht, ist gerichtlich noch nicht geklärt.
Mit dem Audio Home Recording Act (AHRA) wurde 1992 ein Gesetz geschaffen, das die Herstellung und Einfuhr von Geräten verbietet, die den Kopierschutz umgehen
Darüber hinaus wurde 1998 der Digital Millennium Copyright Act (DMCA) verabschiedet
Er kriminalisiert die Herstellung und Verbreitung von Technologien, Geräten oder Diensten, die Zugriffsbeschränkungen wie Digital Rights Management (DRM) auf kopiergeschützte Werke umgehen (d.h
„crack the Kopierschutz”), auch wenn das Urheberrecht selbst überhaupt nicht verletzt wird
Kritik und Nachteile [Bearbeiten | Quelle bearbeiten ]
Kritik am Gesetz [ bearbeiten | Quelle bearbeiten ]
Das deutsche Urheberrecht schränkt die gesetzliche Möglichkeit der Privatkopie weitgehend ein (die Vergütungspflicht für Leerträger bleibt bestehen), da es für den Hersteller eines Werkes ausreicht, dieses mit einem einfachen, technisch unwirksamen, aber wirksamen Kopierschutz zu versehen das Gesetz
Auch bei dubiosen Schutzverfahren können Verbraucherklagen potenziell strafrechtlich relevant werden, weil der Kopierschutz durch derzeit legale Mechanismen (Hard- und Software) ohne passives oder aktives Eingreifen umgangen wird, wie etwa bei der letzten Version des Cactus Data Shield, die zwar gem wie unten beschrieben, werden die Daten einer Audio-CD verfälscht (durch falsche Fehlerkorrekturwerte), aber das Auslesen wird in keiner Weise verhindert, je nach technischer Ausstattung des Verbrauchers, der per se damit umgehen kann, dh unbeabsichtigt oder nicht absichtlich
Unklar bleibt auch, wie das Gesetz die scheinbare Unlogik rechtfertigt, wie es Kopien von urheberrechtlich geschützten Werken geben kann, die einen angeblich wirksamen Schutzmechanismus besitzen
Außerdem verbietet das Gesetz den Erwerb, den Verkauf und die Herstellung von Techniken zur Umgehung von Kopierschutzmaßnahmen (§ 3 UrhG), nicht aber den Besitz
Nachteile von Audio-CDs [ bearbeiten | Quelle bearbeiten ]
Der einfache Kopierschutz durch Verschlüsselung (per Gesetz als wirksam definiert) ist bei Audio-CDs nicht möglich, da die Abspielgeräte keine Entschlüsselungsfunktion besitzen
Stattdessen müssen bestimmte Aufnahmefehler absichtlich in die CD eingefügt werden
Personen, die legal eine „kopiergeschützte“, also absichtlich fehlerhafte, Audio-CD erworben haben, müssen, sofern sie über die bei manchen CD-ROM-Laufwerken optional erhältlichen CD-ROM-Laufwerke verfügen, Korrekturfunktionen aktivieren oder aktiviert lassen und somit ebenfalls auf legales Kopieren verzichten , folgende Nachteile gegenüber der fehlerfreien Kopie in Kauf nehmen:
Der legal erworbene Tonträger kann nicht überall abgespielt werden
Bei Autoradios, DVD-Playern und sogar HiFi-Anlagen kann die Wiedergabe gestört oder unmöglich werden
Die Wiedergabe auf einem Computer ist nur sehr eingeschränkt möglich
Oft lässt sich die Audio-CD nicht abspielen – oder nur mit spezieller Software mit reduzierter Qualität
Diese Software funktioniert in der Regel nur mit den zum Zeitpunkt der Veröffentlichung aktuellen Versionen von Microsoft Windows, Nutzer anderer Betriebssysteme und früherer oder späterer (nicht mehr kompatibler) Windows-Versionen bleiben oft außen vor
Es gibt “Kopierschutz” oder absichtliche Fehlertechniken mit diesen Tendenzen, den Windows-PC des Benutzers zu seinem Nachteil zu verändern, z
B
die Hörgewohnheiten des Nutzers überwacht werden oder die Funktion des PCs eingeschränkt wird, wie beim Rootkit „Kopierschutz“ XCP von Sony BMG (nur wirksam bei Mitwirkung des Nutzers durch Aktivieren/Aktivieren der MS-Windows-Autostartfunktion) oder der alpha DVD-“Kopierschutz” [5] für DVDs.
für DVD
Das Konvertieren einer „kopiergeschützten“ oder absichtlich fehlerhaften CD in ein anderes Musikformat (z
B
mp3 zum Anhören der gekauften CD auf einem mp3-Player) oder das Anfertigen einer Privatkopie wird durch Nutzung der verfügbaren Laufwerke ermöglicht, optionale Korrekturfunktionen erschwert oder unmöglich gemacht
Dennoch ist es technisch und rechtlich einfach, diese fehleranfälligen Audio-CDs legal zu kopieren, indem die optionalen, nicht standardkonformen Korrekturfunktionen entweder einfach nicht aktiviert oder deaktiviert werden, beispielsweise durch den Einsatz von Software, die sich nicht um diese Korrektur kümmert überhaupt nicht funktioniert oder einfach nur durch die Verwendung eines CD-ROM-Laufwerks, das diese optionalen Korrekturfunktionen nicht bietet, erschwert oder unmöglich gemacht wird
Dennoch ist es technisch und rechtlich einfach, diese fehleranfälligen Audio-CDs legal zu kopieren, indem man entweder einfach die optionalen, nicht standardkonformen CDs nicht aktiviert oder sie deaktiviert, indem man beispielsweise eine Software verwendet, die sich nicht darum kümmert alle, oder indem Sie einfach ein CD-ROM-Laufwerk verwenden, das nicht einmal diese optionalen anbietet
Etwas “Kopierschutz” – d.h
H
Fehlertechniken arbeiten mit falschen Fehlerkorrekturwerten (siehe Beispiele), dies kann bei leicht verkratzten CDs mit aktivierter Korrekturfunktion schneller zu Wiedergabefehlern führen.
schneller zu Wiedergabefehlern führen
Die generelle Möglichkeit, eine Audio-CD in ein (unverstärktes) analoges Signal und von dort wieder in ein ungeschütztes, digitales Format umzuwandeln, kann nicht ausgeschlossen werden
Bei sehr hochwertigen Geräten ist ein Qualitätsverlust nicht mehr hörbar
Sogenannte „kopiergeschützte“ CDs, die tatsächlich Fehler enthalten, entsprechen nicht dem von Philips im sogenannten Red Book spezifizierten Compact Disc Digital Audio (CD-DA)-Standard
Sie sind daher keine standardkonformen Audio-CDs und dürfen nicht als solche gekennzeichnet werden
Nachteile von Software [Bearbeiten | Quelle bearbeiten ]
Auch Käufer von Software mit Kopierschutz müssen bei der Nutzung mit Nachteilen rechnen
Moderne Kopierschutzverfahren wie StarForce greifen sehr tief in das Betriebssystem ein
Beispielsweise werden Systemtreiber installiert, die den Zugriff auf die Ring-0-Ebene ermöglichen
Die Hersteller geben keine ausreichenden Informationen zur Installation solcher Systemtreiber
Dies kann zu Inkompatibilitäten zwischen Systemtreibern, Sicherheitslücken und/oder Systemabstürzen durch fehlerhaften Code führen
Der Kopierschutz wird zum Teil durch diverse Programmiertricks realisiert, die zum Teil massiv vom Standard eines Betriebssystems abweichen
Dies kann dazu führen, dass Software auf zukünftigen Betriebssystemversionen nicht mehr vollständig und ordnungsgemäß funktioniert
Ein Nebeneffekt kann auch der Ausfall von Software beim Einsatz auf Emulatoren sein
Die Nutzung von Spielen ohne Einlegen des Datenträgers ist in der Regel auch bei einer Vollinstallation nicht möglich
Allerdings ist nach §69a Abs
5 UrhG kann der Kopierschutz für Computerprogramme legal umgangen werden, beispielsweise um eine Sicherungskopie anzufertigen
Andererseits z
B
eine Übertragung, die für die Nutzung nicht unbedingt erforderlich ist, dennoch rechtswidrig ist
Verbraucher sprechen aufgrund der durch den „Kopierschutz“ verursachten Probleme auch von „Wiedergabeschutz“ oder „Konsumschutz“, drastischer auch von „Kaufschutz“
gesprochen – Kaufschutz auch deshalb, weil unlizensierte Kopien oft einfacher zu handhaben sind, beispielsweise Musik problemlos auf tragbare Abspielgeräte übertragen und Spiele genutzt werden können, ohne jedes Mal den Originaldatenträger einlegen zu müssen.
Früher wurden DIN-Normen auf farbigem Papier veröffentlicht, was das Kopieren mit den damals üblichen Schwarz-Weiß-Kopierern aufgrund der Wahl von Schrift- und Hintergrundfarbe unmöglich machte
Ebenso geschützte Codetabellen wurden für Computerspiele wie Zak McKracken verwendet – die natürlich bald von Fans per Hand kopiert und verbreitet wurden
Zum Schutz von Computerspielen wurde Anfang der 1980er Jahre das sogenannte Lenslok-Verfahren eingesetzt
Dabei handelte es sich um eine einzigartig geschliffene Kunststofflinse, die der Programmnutzer vor den Bildschirm halten musste, um dort einen entsprechenden Schutzcode ablesen zu können
Ohne das Objektiv war der Code auf dem Bildschirm nicht lesbar
Bei Audio-CDs, die unter Verletzung des Audio-CD-Standards absichtlich Fehler in das Datenformat einbringen, glauben nur wenige Anwälte, die meist in der Musikbranche tätig sind, dass es sich tatsächlich um einen wirksamen Kopierschutz handelt
In der Regel werden diese Fehler von gängigen CD-Playern ignoriert, da sie nur bestimmte Daten auf der CD interpretieren (sogenannter Red-Book-Standard)
Einige CD-ROM-Laufwerke versuchen jedoch möglicherweise, die fehlerhaften Daten zu interpretieren (oder zu “korrigieren”), was zu Fehlermeldungen und Abstürzen führen kann
Bei diesen Laufwerken kann die Nutzung dieser Korrekturfunktionen bei kopiergeschützten CDs sogar zu erhöhtem Geräteverschleiß führen
Viele Autoradios und portable CD-Player basieren auf (sehr günstiger) CD-ROM-Technologie und sind daher auch betroffen, wenn die (optionalen und nicht standardmäßigen) Korrekturfunktionen der verwendeten Laufwerke aktiviert sind
Die Daten werden auf dem Datenträger verschlüsselt und der Schlüssel nur an berechtigte Stellen wie Gerätehersteller weitergegeben
Die Laufwerke des Herstellers können die Daten dann entschlüsseln, sind aber nur mit autorisierter Software zugänglich
Auf diese Weise soll Abspielprogrammen der Zugriff auf die Daten verwehrt werden
Dies ist kein Kopierschutz, da die Daten trotzdem gelesen und somit kopiert werden können
(Beispiel: CSS auf der DVD)
HDMI- und DVI-Anschlüsse in HD-fähigen Geräten bieten bereits eine Punkt-zu-Punkt-Verschlüsselung mit HDCP, die mit dem AACS-Kopierschutz für HD-Medien zusammenarbeitet
Dadurch soll verhindert werden, dass der Datenstrom von der Quelle auf das Ausgabemedium aufgezeichnet wird
Zu nennen ist in diesem Zusammenhang auch das Broadcast-Flag, mit dem man HD-Aufnahmen einschränken könnte
Bereits heute bieten Geräte eine Punkt-zu-Punkt-Verschlüsselung mittels HDCP an, die mit dem AACS-Kopierschutz für HD-Medien zusammenarbeitet
Dadurch soll verhindert werden, dass der Datenstrom von der Quelle auf das Ausgabemedium aufgezeichnet wird
In diesem Zusammenhang sei auch erwähnt, dass HD-Aufnahmen eingeschränkt werden könnten
Video Encoded Invisible Light soll verhindern, dass Monitore gefilmt werden
Fernsehsender können das ausgestrahlte Programm mit einem Kopierschutzsignal versehen
DVD- und HD-Rekorder, die dieses Signal berücksichtigen, nehmen so gekennzeichnete Sendungen nicht auf; stattdessen ist auf dem Speichermedium nur eine Fehlermeldung bezüglich des Kopierschutzes zu sehen
[6]
Mit EURion können Banknoten und andere Dokumente vor dem Kopieren mit einem Kopierer oder Scanner geschützt werden
Einige Bildbearbeitungsprogramme weigern sich auch, Bilddateien mit vorhandenen Schutzsymbolen zu verarbeiten
Kopierschutzmethoden für CDs/DVDs [Bearbeiten | Quelle bearbeiten ]
Hinweis: Das auf vielen kommerziellen Video-DVDs verwendete Content Scramble System (CSS) ist eigentlich kein Kopierschutz
Vielmehr handelt es sich um ein Verschlüsselungsverfahren, das die Wiedergabe von Videoinhalten auf nicht lizenzierten Wiedergabegeräten und nicht lizenzierten Medien (einschließlich Kopien) verhindern soll
Das Kopieren der Daten selbst kann CSS jedoch nicht verhindern.
Manche Schutzmethoden können/sollten das Kopieren gar nicht verhindern, sondern versuchen es sinnlos zu machen
Dazu gehören Passwortabfragen, Seriennummern, Dongles (ohne Dongle funktioniert die Kopie nicht; manchmal ist sogar ein Teil des Programmcodes auf dem Dongle gespeichert), hardwarebasierte Lizenzen für Software (diese enthalten Daten von dem konkreten Computer, für den sie verwendet werden sind als Schutzmaßnahme gedacht; diese Daten werden beim Programmstart überprüft, damit die Lizenz nicht auf einem anderen Rechner mit anderen Daten verwendet werden kann) und Regionalcodes für DVDs und Blu-ray Discs (die Discs laufen nur in Playern mit der entsprechenden Region Code; bei Blu-rays sogar die Abfrage eines „Ländercodes“ möglich, sodass beispielsweise eine US-Disc nicht in Japan abgespielt werden kann und umgekehrt, obwohl beide Länder in der gleichen Blu-ray-Region liegen [A ].
Regionalisierte Aktivierung von Software und Geräten Kaspersky Lab verwendet regionalisierte Aktivierungscodes für seine Antivirenprogramme (z
B
ein US-Code funktioniert nicht in Deutschland und umgekehrt), teilweise um den internationalen Handel mit Raubkopien zu fördern diffi Kult, auch weil die Programme in verschiedenen Regionen zu unterschiedlichen Preisen verkauft werden
Einmal aktiviert, kann die Software überall verwendet werden
Probleme können auftreten, wenn die Lizenz verlängert oder die Software in einer anderen Region als der, für die die Lizenz erworben wurde, neu installiert werden muss
Die Region wird anhand der IP-Adresse erkannt, daher ist zur Aktivierung eine Internetverbindung erforderlich
Einige Computerspiele haben auch eine regionalisierte Aktivierung
In Amerika und Europa verkaufte Samsung Galaxy Smartphones müssen mit einer lokalen SIM-Karte aktiviert werden, können dann aber auch in anderen Regionen genutzt werden
Die regionalisierte Aktivierung soll Grauimporte verhindern
Regional gesperrte Kreditkarten [ bearbeiten | Quelle bearbeiten ]
Einige Kreditkarten können zum Schutz vor Diebstahl und Missbrauch im Ausland für bestimmte Regionen der Welt gesperrt werden
Möchte der Karteninhaber ins Ausland reisen und die Karte dort nutzen, kann die Sperre für die betreffende Region vorübergehend aufgehoben werden
Personalausweise, Reisepässe und teilweise auch nicht übertragbare Zeitkarten und Kreditkarten können zum Schutz vor Missbrauch biometrische Merkmale des Inhabers (z
B
Fingerabdrücke, Irismuster) enthalten
Laserloch – Ein eingebranntes Loch verursacht Schreibfehler auf bestimmten Blöcken, woraufhin die Software das Medium durch einen Schreibzugriff mit anschließendem Lesezugriff überprüft
Abweichende Spurformatierung – Eine oder mehrere Spuren wurden mit einer abweichenden Blockgröße erstellt / Sektorierung formatiert.
Überformatierung – Die Platten wurden über den vom Zielsystem vorgegebenen Rand hinaus beschrieben, dh es wurden zusätzliche Spuren angelegt
Nicht standardmäßige Bitmuster – Blockanfang und/oder -ende wurden mit anderen Bitmustern markiert für diesen Zweck vorgesehen, oder es wurden unbeabsichtigte Bitmuster für die Payload verwendet
Nicht standardmäßige Prüfsummen – Prüfsummenwerte wurden anders als üblich berechnet, sodass normale Lesevorgänge Lesefehler aufgrund falscher Prüfsummen erkennen
Halb- und Viertelspuren – Daten wurden zwischen den normalen Positionen von zwei (damals unbenutzten) Spuren platziert
Spiralspuren – Spuren wurden spiralförmig angelegt, manche als Standardspuren, manche als Halb- und Viertelspuren
Beim Lesen muss der Kopf im richtigen Moment bewegt werden, sonst sind die Daten nicht lesbar
Übergroße Spuren – Der Lesekopf wird beim Lesen zwischen zwei Spuren hin und her bewegt
Nur wenn die Spuren durch einen speziellen extrabreiten Schreibkopf erzeugt wurden, bleiben sie bei dieser Bewegung noch lesbar.
Ziel der Methoden war, dass entweder Fehler beim Lesen mit den Betriebssystem-Tools auftraten oder die Informationen nur unvollständig gelesen werden konnten oder dass eine Originaldiskette anhand statistisch auffälligen Verhaltens erkannt werden konnte, z
B
mit Fuzzy-Bits
Um die Originale zu erkennen oder die Daten vollständig auszulesen, war eine direkte Programmierung der Steuerung notwendig
Da zumindest der Bootsektor ungeschützt bleiben musste, um das Programm überhaupt nutzen zu können, war es immer möglich, den Schutz zu umgehen, indem man darüber nachdachte und die weiteren Prozesse entsprechend änderte, was jedoch manchmal sehr zeitaufwändig war
Umgehen des Kopierschutzes [Bearbeiten | Quelle bearbeiten ]
Je nach Kopierschutz gibt es verschiedene Möglichkeiten, diesen zu umgehen
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